Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1984
BGH Beschluss vom 08.03.1984 – 2 StR 771/83
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 771/83 BESCHLUSS 2.3:.%
in der Strafsache
gegen
1. den Kraftfahrzeugmechaniker Karl-Heinrich M gib
aus og. geboren am «iD 1950 in Sim,
zur Zeit in Untersuchungshaft,
2. Helga M EB zus MB, geboren an > ee] 494L in ou, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Vergewaltigung u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. März 1984 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:
Auf die Revisionen der Angeklagten wird
das Urteil des Landgerichts Mainz vom
6. Juli 1983 in den Strafaussprüchen mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision des Angeklagten Karl-Heinrich MB wird verworfen.
Gründe§
Die unbeschränkt eingelegte Revision des Angeklagten Karl-Heinrich MB ist im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet. Zum Strafausspruch hat sie jedoch ebenso wie die - wirksam hierauf beschränkte - Revision der Angeklagten Helga Mg mit der Sachbeschwerde Erfolg: die Erwägungen, mit denen die Strafkammer die Anwendung des § 21 StGB ablehnt, halten rechtlicher Prüfung nicht stand.
Beide Angeklagten haben in den Stunden vor der Tat Alkohol zu sich genommen. Art und Menge (je zehn Bier, einige Schluck Rotwein, drei Korn, ein Kümmerling, die Angeklagte Helga RD außerdem zwei Gläser Eierlikör)
sind im Urteil festgestellt. Die Menge war jedenfalls so hoch, daß sich die Strafkammer hätte gedrängt sehen müssen, gegebenenfalls unter Zuziehung eines Sachverständigen die sich aus ihr ergebenden Blutalkoholwerte zu errechnen. Erst diese Berechnung hätte eine ausreichende Grundlage für die Beurteilung geboten, ob auch der genossene Alkohol die - hier allein in Frage stehende - Steuerungsfähigkeit der Angeklagten nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt hat. Der bloße Hinweis darauf, daß sich die alkoholgewohnten Angeklagten selbst als "nur etwas angetrunken" gefühlt hätten, reicht in diesem Zusammenhang auch bei Beachtung ihres Erinnerungsvermögens und ihres damaligen situationsgerechten Verhaltens nicht aus.
Der Senat kann die Alkoholwerte nicht selbst bestinmen, weil ihm wesentliche Berechnungsgrundlagen wie etwa die körperliche Konstitution der Angeklagten oder der Rauminhalt der von den Angeklagten zum Trinken des Bieres benutzten Gläser nicht bekannt sind. Er verweist deshalb
die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung über die
Strafaussprüche an das Landgericht zurück.
Mösl Müller
Theune Gollwitzer
Meyer
DH