Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1984
BGH Urteil vom 06.03.1984 – 5 StR 892/83
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5 StR 892/83 005
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache gegen
den Arbeiter Bernd DB ED aus LUD (EB), dort geboren am 27. Oktober 1960, zur Zeit in Haft,
wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz
>
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. März 1984, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann,
die Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann Schuster Rebitzki Dr. Niepel als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Raehs als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr. ED aus EEE» als Verteidiger,
Justizangestellte > als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 27.. April 1983 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechts-
mittels zu tragen.
- Von Rechts wegen -
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu drei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Seine Revision beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie hat keinen Erfolg.
1. Der Beschluß des Jugendschöffengerichts Lingen vom
12. Januar 1983, mit dem die Sache gemäß § 270 StPO an das Landgericht Osnabrück verwiesen worden ist, ist entgegen der Auffassung der Revision voll wirksam. Weder der Beschluß selbst noch die dienstliche Äußerung des Vorsitzenden des ‚Schöffengerichts ergeben die geringsten Anhaltspunkte dafür, daß die Verweisung auf Willkür des verweisenden Gerichts beruht,
Die weiteren Verfahrensbeanstandungen sind offensichtlich unbegründet.
2. Das gilt auch für die zur Sachbeschwerde gemachten Einzel-
ausführungen. § 31 Nr. 1 BtMG hat die Strafkammer ohne Rechtsfehler nicht angewendet, da nach den Feststellungen der An-
-u-
geklagte über seine, PB und Re Beteiligung hinaus auch hinsichtlich des Geschäfts vom 14. September 1982
- Tatsachen, die der Kripo bereits bekannt waren - nichts aufgedeckt hat (UA S, 16). Die weitere Feststellung, daß diese Sache bereits einmal "erfolglos observiert worden" ist, steht damit nicht in Widerspruch.
Die umfassende sachlichrechtliche Überprüfung des Urteils deckt Rechtsfehler ebenfalls nicht auf.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
Herrmann Fleischmann Schuster Rebitzki Niepel