Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1984
BGH Urteil vom 29.02.1984 – 2 StR 729/83
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
StR_729/83 URTEIL
20.284
in der Strafsache
gegen Velija I ‚ ohne festen Wohnsitz, geboren am 1961 in GB (Jugoslawien), zur Zeit in
Untersuchungshaft,
wegen versuchten Totschlags u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29. Februar 1984, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl, die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Meyer B. Maier
Niemöller Gollwitzer
als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof «>
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte > als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kassel vom 22. Juni 1983 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel ist nicht begründet.
I. Der Beschwerdeführer beanstandet seine Verurteilung wegen einer mit dem Tötungsversuch an seiner früheren Freundin Liane HD tateinheitlich zusammentreffenden gefährlichen Körperverletzung, wobei er darauf hinweist, deren Verletzung sei notwendiges Durchgangsstadium für die Tötung gewesen, so daß der Unwert der Tat durch die Verurteilung wegen des Tötungsdeliktes voll erfaßt sei. Der Angeklagte hat aber nicht nur Frau Hi, sondern auch deren Mutter, die Zeugin Irene Bw. verletzt. Er stach "nit seinem Messer in Tötungsabsicht wahllos auf Liane HB ein. Deren Mutter warf sich über sie, um sie vor weiteren Stichen zu schützen, wobei sie selbst zwei Einstiche in den Arm erlitt" (UA S. 4 unten/5 oben).
Diese Feststellung trägt den Schuldspruch wegen gefährlicher Körperverletzung. Daß die Urteilsgründe sich nicht dazu verhalten, welche Vorstellungen der Angeklagte im Hinblick auf mögliche Verletzungen der Zeugin Bm nach deren Dazwischentreten hatte, ist hier unschädlich. Direkter Vorsatz kann ausgeschlossen werden. Dies ergibt sich zum einen aus der Aussage der Zeugin BB, sie habe den Eindruck gewonnen, "der Angeklagte habe mit seinen Stichen lediglich auf ihre Tochter gezielt und sich dabei bemüht, sie - die Mutter - nicht zu verletzen" (UA S. 7), zum anderen
aus der Tatsache, daß der Angeklagte Frau BD wiederholt zur Seite zerrte, "um Liane Hgg im Brustbereich mit seinem Messer treffen zu können" (UA S, 5). Dieser Umstand nötigt aber andererseits zu dem Schluß, der Angeklagte habe erkannt, daß Frau BB sich schützend über ihre Tochter geworfen hatte. Gleichwohl stach er weiterhin in Richtung gegen beide Frauen ein. Wenn das Landgericht bei diesem Sachverhalt annahm, wie die Verurteilung wegen gefährlicher (und nicht wegen fahrlässiger) Körperverletzung zeigt, er habe jedenfalls mit einer Verletzung auch der Zeugin BD gerechnet und dies in Kauf genommen, mithin bedingt vorsätzlich gehandelt, so ist das revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
Die auf die Sachrüge vorgenommene Prüfung des angefochtenen Urteils hat auch sonst zum Schuldspruch keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler aufgedeckt.
II. Dasselbe gilt für den Strafausspruch. Der Erörterung bedarf insoweit nur folgendes:
Die Strafkammer hat nicht verkannt, daß sie gehalten war, die zur Verringerung des Strafrahmens gemäß 8§ 21, 49 StGB herangezogenen Gesichtspunkte bei der Strafzumessung im engeren Sinne erneut zu beachten. Denn sie setzte sich hier mit den Umständen, "die zu einer Minderung der Verantwortlichkeit des Angeklagten geführt haben"! (UA S. 11), auseinander. Sie vertrat dabei allerdings die Auffassung, diese Umstände seien nicht noch einmal zu berücksichtigen, "weil ihnen durch die Milderung des Strafrahmens bereits in genügender Weise Rechnung getragen
worden ist" (UA S. 11). Diese Wertung hält sich aber im Rahmen des dem Tatrichter gegebenen Beurteilungsspielraumes und ist daher rechtsfehlerfrei.
Mösl Meyer Maier
Niemöller Gollwitzer