Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1984

BGH Beschluss vom 23.02.1984 – 4 StR 26/84

4. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF 4 StR 26/84 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

Claus Max BB zus Sep, dort geboren am

ER 19:5,

wegen Diebstahls u.a.

17

-2-

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 23. Februar 1984 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten Bee wird

das Urteil des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 21. September 1983, soweit es ihn betrifft, dahin geändert, daß der Angeklagte wegen Diebstahls in zwei besonders schweren Fällen, davon in einem Fall (II, 1 der Urteilsgründe) in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis, und wegen Hehlerei verurteilt ist.

Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in zwei besonders schweren Fällen, wegen Hehlerei und wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt und seinen Pkw eingezogen. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts.

Das Rechtsmittel führt lediglich zu einer Änderung des Schuldspruchs hinsichtlich des rechtlichen Verhältnisses der Straftaten II, 1 und II, 4 der Urteilsgründe zueinander und zum Wegfall einer Einzelstrafe. Im übrigen ist die Revision unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat inso-

weit keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Im Fall II, 4 der Urteilsgründe hat das Landgericht fehlerhaft das fortgesetzte Fahren des Angeklagten ohne Fahrerlaubnis in der Zeit von März 1982 bis März 1983 als selbständiges Delikt geahndet. Das mehrmalige Fahren des Angeklagten zum Tatort im Fall II, 1 (Januar 1983) und der Abtransport der Beute in mindestens fünf Fahrten war als Teilakt des fortgesetzten Fahrens ohne Fahrerlaubnis gleichzeitig auch Teil der insoweit noch nicht beendeten Diebstahlshandlung im Fall II, 1. Beide Delikte sind deshalb tateinheitlich verbunden. Dafür, daß der Angeklagte darüber hinaus auch im Zusammenhang mit dem Diebstahl im Fall II, 2 ein Fahrzeug ohne Fahrerlaubnis geführt hat, wie die Revision meint, ergeben sich aus den Feststellungen des Landgerichts keine Anhaltspunkte.

Der Senat hat den Urteilsspruch entsprechend geändert.

§ 265 StPO steht nicht entgegen, da sich der Angeklagte insoweit nicht anders als geschehen hätte verteidigen können. Infolge der Änderung des Schuldspruchs entfällt die für das Fahren ohne Fahrerlaubnis verhängte Einzelstrafe. Die Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren war jedoch aufrechtzuerhalten, weil der Senat ausschließen kann, daß sich diese Einzelstrafe auf sie ausgewirkt hat.

Hürxthal Knoblich Ruß Goydke Meyer-Goßner