Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1984
BGH Beschluss vom 23.02.1984 – 1 StR 57/84
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
1 StR 57/84 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
den Maschinenschlosser Frank E Ep zus StB, dort geboren aan. WER 1961, zur Zeit in Haft,
wegen versuchten Totschlags
AL
- 2.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung und zu III auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am
23. Februar 1984 gemäß § 349 Abs. 2-4 StPO einstimmig beschlossen;
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 9. November 1983 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Sie hat auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden.
III. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Zum Schuldspruch deckt die Überprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler auf, doch begegnet der Strafausspruch durchgreifenden Bedenken. Selbst wenn das Zuschlagen des Fensterladens, der den Angeklagten im Gesicht und am Arm traf, wegen nur geringer Wucht nicht als Mißhandlung im Sinne von § 213 StGB zu werten war und - auch in Verbindung mit den vorangegangenen Beschimpfungen - keine "schwere Beleidigung" darstellte, war doch die Frage des sonst minder schweren Falles zu prüfen. Das Schwurgericht hat das an sich nicht übersehen, doch lassen seine Ausführungen befürchten, es
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habe die Anforderungen überspannt. Zwar hatte der Angeklagte die zu nächtlicher Stunde (etwa 0.45 Uhr) vom Tatopfer und seinen zwei Freunden ausgehende Belästigung mit "aggressivem Tonfall" erwidert, doch bestand für diese drei Personen keinerlei Anlaß, ihrerseits den Angeklagten zu beleidigen und zu beschimpfen. Dieses Vehalten damit abzuschließen, dem am Fenster seiner Wohnung stehenden Angeklagten den Fensterladen ins Gesicht zu schlagen, war trotz der vom Angeklagten ebenfalls gebrauchten beleidigenden Ausdrücke ein durchaus unangemessenes Verhalten und nach dem Vorangegangenen geeignet, den Angeklagten in "nlötzliche Wut" zu versetzen. Davon, er habe den Streit "in dieser Schärfe provoziert", kann angesichts der gesamten Situation nicht gesprochen werden.
Im Hinblick auf die sonst vorliegenden, vom Schwurgericht im einzelnen aufgeführten Milderungsgründe ist nicht auszuschließen, daß das Schwurgericht bei zutreffender Einschätzung des Verhaltens der Beteiligten das strafbare Handeln des Angeklagten als minder schwer im Sinne von § 213 StGB eingestuft hätte.
Herdegen Ulsamer Maul Foth Schimansky