Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1984

BGH Beschluss vom 17.02.1984 – 2 StR 866/83

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 866/83 BESCHLUSS

1224

in der Strafsache gegen

den Bauleiter Friedrich Dietrich Wilhelm S gi»

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wegen Betruges

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 17. Februar 1984 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 29, März 1983

1. im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte des Betrugs (in einem Fall) schuldig ist,

2. im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

III. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe;z:

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Betrugs in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Mit seiner Revision beanstandet er das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Rechts.

Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg. Vom Landgericht sind zu Unrecht zwei selbständige Betrugstaten angenommen worden. Der Betrug zum Nachteil des Zeugen K@B ist lediglich ein unselbständiger Teilakt der im Fall II 1 (Eheleute GB) angenommenen fortgesetzten Handlung. Nach den Urteilsfeststellungen ließ der Angeklagte durch den Zeugen I] Entwurfspläne für das "Kurzentrum" und für sechs verschiedene Typen von Einfamilienhäusern fertigen, um sie als eigene Arbeiten den Zeugen cm vorlegen und damit seinen falschen Angaben ihnen gegenüber weiteres Gewicht verleihen zu können; den Eheleuten | sollte sein Fordern größerer Beträge berechtigt erscheinen (Bl. 19, 24 UA). Hieraus ergibt sich, daß er seinen ursprünglich nur auf Betrugstaten zum Nachteil dieser Zeugen gerichteten Gesamtvorsatz vor Beendigung der letzten der betreffenden Handlungen auf eine zusätzliche Einzelhandlung (Fall K@) ausgedehnt und diese in die fortgesetzte Handlung einbezogen hat (BGHSt 23, 33).

Der Senat hat den Schuldspruch dementsprechend geändert. Daran war er durch § 265 Abs. 1 StPO nicht gehindert. Es ist auszuschließen, daß sich der Angeklagte mit Erfolg anders als geschehen hätte verteidigen können.

Die Zusammenfassung beider Fälle zu einer einheitlichen Tat bedingt die Aufhebung des Strafausspruchs.

Das sonstige Revisionsvorbringen ist im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.

Mösl Müller Meyer

Theune Gollwitzer