Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1984

BGH Beschluss vom 17.02.1984 – 2 StR 607/83

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

2 StR. 607/83 BESCHLUSS

RT

in der Strafsache

gegen

den Berufskraftfahrer Franz B aus VD em. geboren am 1955 in Bi» ’

wegen Zuhälterei u, a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Februar 1984 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom

27. Mai 1983 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe§

1. Soweit der Angeklagte wegen - ausbeuterischer - Zuhälterei verurteilt wurde, enthält das Urteil keine ausreichenden Feststellungen über den Schuldumfang. Es läßt nicht ersehen, in welchem Zeitraum und in welchem Ausmaß der Angeklagte seine Frau ausgebeutet hat.

Zum Tatzeitraum kann den Feststellungen sicher nur entnommen werden, daß der Angeklagte seiner Frau jedenfalls ab Mitte 1978 bis kurz vor der Geburt ihres Kindes die Einnahmen aus der Gewerbsunzucht abnahm. Dabei wird die Geburtszeit des Kindes allerdings nicht bekanntgegeben; sie läßt sich auch nicht auf Grund der Feststellungen zur Schwangerschaft der Ehefrau des Angeklagten (UA S. 3 unten/4 oben) errechnen. Die Angabe, "im Frühjahr 1979" habe sich herausgestellt, "daß ein ‚Baby unterwegs war", erlaubt allenfalls den Schluß auf einen Geburtszeitpunkt in der zweiten Hälfte des Jahres 1979. Auch die Feststellung, bei einer Untersuchung in

Holland sei die Frau des Angeklagten im fünften Monat schwanger gewesen, ermöglicht keine genauere Eingrenzung, da der Zeitpunkt dieser Untersuchung nicht mitgeteilt wird,

Für die Zeit nach der Geburt des Kindes stellt die Strafkammer nur fest, die Ehefrau des Angeklagten habe wiederholt versucht, sich von ihm zu lösen. Das könnte auf eine Tatbeendigung vor der Geburt hindeuten, Dagegen spricht: Das Landgericht begründet Tatmehrheit zwischen der Zuhälterei und den im Januar 1982 begangenen gefährlichen Körperverletzungen damit, daß "diese beiden Körperverletzungen nach den Angaben des Angeklagten - denen die Kammer folgte - in keinem Zusammenhang mit der Zuhälterei stehen" (UA S. 6 unten/7 oben). Diese Ausführungen wären zumindest überflüssig, wenn die Körperverletzungen mehr als zwei Jahre nach Beendigung der Zuhälterei begangen worden wären. Es kommt hinzu, daß diese Körperverletzungen nicht angeklagt waren. Sie konnten daher nur dann Gegenstand der Urteilsfindung sein, wenn zwischen ihnen und der angeklagten Zuhälterei Tatidentität bestand (§ 264 StPO). Auch das spricht dafür, daß das Landgericht die Zuhälterei nicht als im Jahre 1979 beendet ansah,

Zum Ausmaß der Ausbeutung ergeben die Urteilsfeststellungen nur, daß der Angeklagte seiner Frau jeweils das ganze Geld abnahm, das diese durch Ausübung der Gewerbsunzucht in der Regel zwischen 21.00 und 1.00 Uhr eingenommen und anhand der verbrauchten Präservative abgerechnet hatte (UA S. 4). Die Höhe der Geldbeträge wird nicht mitgeteilt und es werden auch keine Tatsachen

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SI

. festgestellt, die es ermöglichen könnten, Mindestbeträge zu errechnen wie z.B. die Höhe des Dirnenlohnes, die durchschnittliche Anzahl der Freier und dergleichen,

Die Verurteilung wegen Zuhälterei und einer mit ihr tateinheitlich zusammentreffenden Körperverletzung kann daher keinen Bestand haben.

2. Das angefochtene Urteil muß aber auch im Hinblick auf die im Januar 1982 begangenen zwei Vergehen der gefährlichen Körperverletzung aufgehoben werden. Denn da der Tatzeitraum der Zuhälterei nicht feststeht, kann das Revisionsgericht nicht prüfen, ob die Strafkammer zu Recht Tatidentität zwischen dieser und den - wie ausgeführt, nicht angeklagten - Körperverletzungsdelikten angenommen hat.

Mösl Müller Meyer

Theune Gollwitzer