Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1984
BGH Beschluss vom 15.02.1984 – 2 StR 884/83
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR_884/83 BESCHLUSS SC 8%
in der Strafsache
gegen
den Raumausstatter Bernd Paul JB :u: gm
zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Februar 1984 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bad Kreuznach vom 29, August 1983, soweit es ihn betrifft,
1. in der Urteilsformel dahin berichtigt, daß nach den Worten "Einfuhr von Betäubungsmitteln" die Worte "in nicht geringer Menge!" eingefügt werden,
2. im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe§
1. Die zulässig auf den Strafausspruch beschränkte
Revision des Angeklagten hat mit der Sachbeschwerde Er-
Die Strafkammer wertet zum Nachteil des Angeklagten, daß er "während der Dauer von 1 1/2 Jahren ca. zwanzigmal nach Holland gefahren (ist) und dort Mengen von Haschisch eingekauft (hat), die die "nicht geringe Menge" im Sinne von § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG bei weitem überstiegen haben", Dabei läßt sie unberücksichtigt, daß nach den Feststellungen acht der Fahrten im Jahre 1981, also noch während der Geltung des Betäubungsmittelgesetzes alter Fassung und damit vor Inkrafttreten des § 530 Abs. 1 Nr. 4 BtMG nF durchgeführt wurden. Diesen nach § 11 Abs. ? Nr. 1 BtMG aF jeweils ein Vergehen darstellenden Einzelakten kann bei der Strafzumessung trotz der Annahme einer fortgesetzten Handlung nicht unterschiedslos dasselbe Gewicht beigemessen werden wie der nunmehr den Tatbestand eines Verbrechens verwirklichenden Einfuhr im Jahre 1982. Mit Rücksicht auf die nicht unbedeutende Anzahl der in das Jahr 1981 fallenden Einzelakte kann der Senat auch nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausschließen, daß sich die gleiche Bewertung sämtlicher Einzelakte zum Nachteil des Angeklagten auf die Strafhöhe ausgewirkt hat.
Der Strafausspruch muß deshalb aufgehoben werden. Die Einziehungsanordnung wird hiervon nicht berührt.
2. Die Berichtigung des Urteils war mit Rücksicht auf die Anwendung des - auch in die Liste der angewende-
ten Vorschriften aufgenommenen - § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtNG geboten.
Mösl Müller Meyer
Theune Gollwitzer