Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1984
BGH Beschluss vom 10.02.1984 – 2 StR 36/84
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR_36/84 BESCHLUSS
7% RR
in der Strafsache
gegen
Siegmund Hans Lothar IB .us AD - >>, geboren an u 1955 in HR, zur Zeit in
Untersuchungshaft,
wegen Diebstahls
IP,
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Februar 1984 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:
I.
II.
Ill.
Auf die Revision des Angeklagten wird
das Urteil des Landgerichts Aachen vom 13. Oktober 1983 im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
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Gründez
Die auf Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision ist, soweit sie sich gegen den Schuldspruch und die Einzelstrafaussprüche richtet, im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Lediglich hinsichtlich der Gesamtstrafe hat sie Erfolg. Nach § 55 StGB hätte einmal eine Gesamtstrafe aus den in den Fällen II 1 bis 3 der Urteilsgründe festgesetzten Einzelstrafen und der vom Amtsgericht Jülich durch Urteil vom 12. Mai 1980 verhängten Freiheitsstrafe, sodann eine weitere Gesamtstrafe aus den anderen durch das angefochtene Urteil erkannten Einzelstrafen gebildet werden müssen. Es läßt sich nicht ausschließen, daß der Angeklagte durch die fehlerhafte Gesamtstrafenbildung beschwert ist.
Mösl Meyer Maier
Niemöller Gollwitzer