Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1984

BGH Beschluss vom 08.02.1984 – 2 StR 836/83

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 836/83 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

den Maler Werner H gi zus vogw-FEED, zeboren am GE 1956 in zug,

zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am

8. Februar 1984 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen;

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mainz vom 21. September 1983 im Ausspruch über

1. die im Fall II 2 der Urteilsgründe festgesetzte Einzelstrafe und

2. die Gesamtstrafe

mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

II. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

III. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe3:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmittein und wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (im besonders schweren Fall) unter Einbeziehung "des Urteils" des Amtsgerichts Worms vom 1. Februar 1983 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten, ferner wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (im besonders schweren Fall) zu einer weiteren Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.

Mit seiner auf den Strafausspruch beschränkten Revision rügt der Angeklagte Verletzung sachlichen Rechts, Er hat teilweise Erfolg.

Zutreffend beanstandet er, daß bei den Strafzumessungserwägungen im Fall II 2 ein wesentlicher Umstand unerörtert geblieben ist. Nach den Urteilsfeststellungen kam es in diesem Fall zu der vom Angeklagten zugesagten Lieferung von zwei bis drei kg Haschisch

nicht, da er "aus nicht geklärten oder nachvollziehbaren.

Gründen Abstand von dem Geschäft genommen hatte und sich nicht mehr bei dem Zeugen (A) meldete" (1.6 UA). Diese Besonderheit bildet einen maßgeblichen Strafmilderungsgrund. Gemäß dem Prinzip, daß aus der Sicht des Tatrichters nicht behebbare Zweifel zugunsten des Angeklagten ausschlagen müssen, ist davon auszugehen,

daß der Angeklagte freiwillig die Lieferung des Betäubungsmittels unterlassen hat. Da das Landgericht diesen Gesichtspunkt im Urteil unerwähnt gelassen hat, kann der Senat nicht ausschließen, daß es ihn übersehen hat. Der Ausspruch über die im Fall II 2 bestimmte Ein-

BRD a

zelstrafe muß deshalb aufgehoben werden, damit auch die Gesamtstrafe.

Im übrigen hat die Nachprüfung des Strafausspruchs keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben.

Für die neue Entscheidung weist der Senat darauf hin, daß jener zur Aufhebung führende Umstand schon bei der Prüfung, ob ein besonders schwerer Fall vorliegt, zu berücksichtigen ist. Ferner wird zu beachten sein, daß nach § 55 StGB nicht das früher ergangene "Urteil", sondern die in ihm ausgesprochene Strafe einzubeziehen ist.

Mösl Meyer Maier

Niemöller Gollwitzer