Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1984
BGH Urteil vom 01.02.1984 – 2 StR 410/83
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
2 StR 410/83 URTEIL N.28%
in der Strafsache
gegen
den Kaufmann Horst Willi W aus NEED, seboren an 1945 in Fin
«AB, zur zeit in Untersuchungshaft,
wegen Betruges
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 1. Februar 1984, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Müller B. Maier Theune Niemöller als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof an» als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt EB aus
als Verteidiger des Angeklagten,
Justizangestellte in
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 4. Februar 1983 im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
In diesen Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels, an eine andere
Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird ver-
worfen.
Von Rechts wegen
Gründe3
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs in sechs Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Mit seiner Revision rügt er die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Der Senat hat hinsichtlich zweier Fälle (II 5 und 6 der Urteilsgründe) das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt. Soweit die Revision nunmehr noch die vier verbleibenden Fälle betrifft, hat sie zum Schuldspruch und zum Ausspruch über die Einzelstrafen keinen Erfolg; lediglich die Gesamtstrafe ist wegen des Wegfalls der zwei Einzelstrafen in den Fällen II 5 und 6 der Urteilsgründe aufzuheben.
Die Verfahrensrügen sind mangels ausreichenden Sachvortrags (vgl. § 344 Abs. 2 StPO) unzulässig oder offensichtlich unbegründet.
Desgleichen sind sachlich-rechtliche Fehler im Schuldspruch und im Ausspruch über die Einzelstrafen auch bei Berücksichtigung des Vorbringens des Beschwer-
deführers nicht zu erkennen. Der Erörterung bedarf lediglich die Frage, ob die - von der Strafkammer nicht näher begründete - Annahme von Tatmehrheit anstelle einer fortgesetzten Handlung gerechtfertigt ist.
Nach den Feststellungen hatte der Angeklagte im Fall II 1 der Urteilsgründe in Ausführung eines von vornherein gefaßten Gesamtvorsatzes in der Zeit von Dezember 1979 bis Juni 1980 fortgesetzt handelnd mit unwahren Behauptungen von Herrn vom, dem Vater der mit ihm zusammenlebenden Frau KB, Darlehen und Darlehenssicherungen im Gesamtbetrag von 240.000 DM erschlichen, um mit dem erlangten Geld die von ihm, dem Angeklagten, betriebene "HMBD-Inport-CmbH" sowie den Lebensunterhalt für sich, Frau KB und deren Kinder zu finanzieren. Auch die anderen Betrugstaten hatte der Angeklagte innerhalb des genannten Zeitraums begangen. Er hatte jeweils unter Vorspiegelung nicht vorhandenen Zahlungswillens
- ab 12. Dezember 1979 in den angemieteten Wohnund Geschäftsräumen Renovierungsarbeiten im Betrag von 2.121,15 DM durchführen lassen,
- am 19. Februar 1980 bei einer Möbelhandelsfirma Einrichtungsgegenstände für Zimmer der Kinder der Frau K@P gekauft sowie
- in der Zeit vom 12. Januar bis 14. Mai 1980 von einer Firma Büromaterial im Wert von 11.679,85 DM bezogen.
Die Strafkammer hat die Frage, ob der Angeklagte den auf die Krediterlangung bezogenen Gesamtvorsatz auf
die anderen Taten erweitert hat, nicht ausdrücklich erörtert. Das gefährdet Jedoch den Bestand des Urteils nicht, da sich die neuen Taten gegen andere Personen richteten, in der Art ihrer Ausführung sich von den zunächst geplanten erheblich unterschieden und mit diesen in keinem engen sachlichen Zusammenhang standen.
Begeht ein Täter weitere strafbare Handlungen, ehe er alle Teilakte einer früher geplanten fortgesetzten Tat beendet hat, so kann aus diesem zeitlichen Zusammentreffen allein noch nicht gefolgert werden, die weiteren Handlungen beruhten auf einer Erweiterung seines ursprünglichen Gesamtvorsatzes (vgl. BGH, Urteil von 2. August 1978 - 2 StR 202/78).
Verstoßen die neuen Handlungen zwar gegen dieselbe Strafvorschrift, verletzen sie aber Rechtsgüter von Personen, gegen die sich der ursprüngliche Tatplan des Angeklagten nicht richtete, und sind sie auch in der Art der Tatausführung verschieden, so spricht eine gewisse Vermutung dafür, daß sie auf einem Vorsatz beruhen, der sich nicht als Erweiterung des früheren Gesamtvorsatzes darstellt,
Im Zweifel ist von einem neuen Vorsatz auszugehen (vgl. BGHSt 23, 33, 35),
Die Annahme von Tatmehrheit ist deswegen hier
nicht zu beanstanden.
Mösl Müller
Theune
Niemöller
Maier