Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1984

BGH Urteil vom 27.01.1984 – 5 StR 866/83

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert von 4 Entscheidungen 5+ häufig zusammen zitierte 2 zitierte Normen Als PDF speichern

Oo

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache ‚gegen

den Rechtsanwalt Jürgen R OEEEB au: Hei. geboren am &. EB 1946 in DEE,

wegen Beleidigung in Tateinheit mit Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 27. Januar 1984, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann,

die Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann Schuster Dr. Fuhrmann . Horstkotte als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof EB als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte > als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revisionen des Angeklagten, der Staatsanwaltschaft und der Nebenkläger Begn, ven, Sm, VD, Kurt WIE, Stefti wie und Ze

wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 27. Januar 1983 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der

Revisionen zu entscheiden hat.

- Von Rechts wegen -

Gründe§

I. Dem Angeklagten werden Äußerungen zur Last gelegt, die er

in einer Strafsache wegen Beihilfe zum Mord als Verteidiger während seines Plädoyers gemacht hat. Er hat dabei u.a. erklärt, Grund für die Errichtung sowie für die mit einem Schießbefehl verbundene Absperrung des Warschauer Ghettos

sei das Bestreben gewesen, den unter den Juden herrschenden Flecktyphus einzudämmen. Ferner hat er ausgeführt, die Hungersnot im Warschauer Ghetto wäre "bei ein bißchen Solidarität"

der dort lebenden "260.000 Juden, die Kapitalisten oder Arbeiter waren", verhindert worden; es sei "durchaus fraglich, ob

auch nur ein Jude an Hunger im Ghetto gestorben wäre, wenn

es mehr Solidarität unter den Juden gegeben hätte". Das Landgericht hat den Angeklagten im Hinblick auf die erste Äußerung wegen Beleidigung in Tateinheit mit Verunglimpfung

des Andenkens Verstorbener verurteilt; wegen der zweiten Äußerung hat es ihn mit Rücksicht auf § 193 StGB (Wahrnehmung berechtigter Interessen) nicht schuldig gesprochen.

Die Revision des Angeklagten richtet sich gegen seine Verurteilung. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenkläger streben an, daß die Verurteilung auch auf die zweite Äußerung erstreckt wird; die Nebenkläger halten außerdem die verhängte Strafe für zu gering.

II. Alle Revisionen sind begründet. Auf die Verfahrensbeschwerden kommt es nicht an, weil das Urteil auf die Revisionen des Angeklagten, der Staatsanwaltschaft und der Nebenkläger aus sachlichrechtlichen Gründen aufgehoben werden muß.

1. Die Revision des Angeklagten wendet sich zutreffend dagegen, daß der Tatrichter die Verurteilung auf die vom Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 18. September 1979 (BGHZ 75, 160 =

x0

NJW 1980, 45) genannten Grundsätze gestützt hat. Diese Grundsätze sind auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar. Das Urteil vom 18. September 1979 betrifft Äußerungen, mit denen die Ermordung von Millionen Juden während der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft als Erfindung bezeichnet worden war. Im vorliegenden Fall hat sich der Angeklagte damit verteidigt, daß er das Verfolgungsschicksal der Juden nicht geleugnet und die Zahl der Getöteten nicht in Zweifel gezogen habe (UA S. 46); die Urteilsgründe enthalten keine gegenteilige Feststellung. |

2. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenkläger beanstanden mit Recht, daß die Äußerungen des Angeklagten nicht erschöpfend gewürdigt worden sind. Allerdings kam es hier

für die Anwendung der Beleidigungstatbestände nicht auf die historische Wahrheit (UA S. 51), sondern darauf an, ob der Angeklagte nach dem Inhalt, der zum Ausdruck gekommenen Tendenz und der Wortwahl seiner Ausführungen lebende Juden beleidigt und das Andenken ermordeter Juden verunglimpft hat (§§ 185,

1§ 9 StGB). Vor allem die Nebenkläger bemängeln mit Recht, daß die Äußerungen des Angeklagten nicht in ihrem Zusammenhang gewürdigt worden sind, um so ihren Sinngehalt zu ermitteln

und die Prüfung zu ermöglichen, ob sie letztlich der Verteidigung des Mandanten oder der Herabsetzung anderer dienten. Anlaß

zu solcher Prüfung gab die Bemerkung des Tatrichters, der Angeklagte habe die jüdischen Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung verhöhnt (UA S. 50).

In dem vom Angeklagten ausführlich zitierten Bericht des Reichsleiters Sch werden die Juden als "immune Bazillenträger der Seuche" bezeichnet, vor denen die "deutsche Armee und Bevölkerung auf jeden Fall ... geschützt werden" mußte (UA S. 8). Das Merkmal, Verbreiter einer Seuche (Flecktyphus) zu Sein,

die mit Unsauberkeit, Läusen und dergleichen in Zusammenhang

gebracht wird, erscheint darin als eine Eigenschaft aller Juden, überdies als ein Symbol "aller Gefahren, die von der Judenwelt ausströmen" (aus dem in der Hauptverhandlung verlesenen SchB-Bericht, UA S. 57). In dem Sch-Bericht heißt es weiter, die Trennung der Juden von den Deutschen und der nichtjüdischen polnischen Bevölkerung sei ein "politisch-moralisches Erfordernis", nachdem "jüdisches Denken bisher die Bevölkerung des Ostraums in Besitz genommen" hatte (UA S. 57); in dem Bericht ist von den "segensvollen" Auswirkungen der "Beseitigung des Einflusses des Judentums" die Rede (UA S. 57). Der Angeklagte hat den Sch®-Bericht als "genaue Darstellung der Entwicklung" (UA S. 6) und als Schilderung der "Gründe" für die Ghettobildung (UA S. 8) bezeichnet. Er hat den von Sch benutzten Ausdruck "politisch-moralisch" aufgegriffen, um Gründe für die Errichtung und Abschließung des Ghettos zu kennzeichnen

(UA S. 9). Der Angeklagte hat ferner in seinem Plädoyer erklärt: "Wenn das Ziel, die Flecktyphusseuche möglichst auf

den Herd zu isolieren, erreicht werden sollte, mußten Strafdrohungen für das Verlassen des Wohnbezirks ausgesprochen werden" (UA S, 14). Dies könnte den Eindruck erwecken, daß es spezifische Eigenschaften der Juden waren, die das Ghetto zum "Herd" des Flecktyphus machten.

Der Angeklagte hat auch sonst an die Wortwahl und die

Wertungen des Schf®-Berichts und anderer Schriftstücke aus

der nationalsozialistischen Zeit angeknüpft: Er hat behauptet, daß die "Grenzübertritte" von Juden schon vor der Einrichtung des (vom Angeklagten als "jüdischer Wohnbezirk" bezeichneten) Ghettos eine "große Gefahr in hygienischer und sicherheitspolitischer Hinsicht" begründet hätten (UA S. 6), und von dem "gewünschten Erfolg" (UA S. 11) der Ghettoerrichtung, von einer "Verbesserung der Abschließung" (UA S. 11, 42), der "endgültigen Abdichtung des Ghettos" (UA S. 16) sowie von dem "Abschußbefehl" (VA S. 22 F) gesprochen. Er hat ferner bemerkt, die "verbesserte Abschließung" und insbesondere die damit verbundene

BAR

Androhung der Todesstrafe habe die Juden "daran gehindert, sich in Todesgefahr zu begeben" und insofern ihrem "Schutz" gedient (UA S. 44). Auch hat der Angeklagte gesagt, die Abschließung des Ghettos habe "neben diesen positiven Aspekten nur den einen negativen Aspekt" gehabt, daß die Juden "sich durch Schleichhandel nicht mehr so viel Nahrungsmittel wie bisher verschaffen konnten" (UA S. 40, 41). Die Äußerungen

des Angeklagten über ein unsolidarisches Verhalten von Ghettobewohnern während der Hungersnot ergeben ebenfalls Anhaltspunkte für eine Ehrenkränkung der lebenden Juden

und für eine Verunglimpfung des Andenkens der im Ghetto Umgekommenen. Der Angeklagte hat die Hungersnot auf einen Mangel an Solidarität von Juden und nicht nur, wie das Landgericht unzutreffend bemerkt, auf ungleichmäßige Verteilung der verfügbaren Nahrungsmittel (UA S. 55) zurückgeführt. Das könnte bedeuten, daß damit mangelnde Solidarität als eine sittliche Fehleinstellung gemeint war, mit der die Haltung vieler Ghettobewohner und der Juden insgesamt gekennzeichnet werden sollte.

Der Senat muß sich auf diese Hinweise für die Auslegung des

vom Angeklagten gehaltenen Plädoyers beschränken. Die Auslegung selbst obliegt dem Tatrichter. Sollte der Tatrichter zu der Überzeugung gelangen, daß der Angeklagte umgekommene und lebende Juden anläßlich einer Strafverteidigung verunglimpft hat, so wird eine Anwendung des § 193 StGB kaum in Betracht kommen. Anderenfalls wird zu beachten sein, daß dem Strafverteidiger im Interesse wirksamer Verteidigung grundsätzlich

ein weiter Spielraum eingeräumt ist (BGHSt 31, 16 /i9, 217).

o

III. Der Generalbundesanwalt hat beantragt, die Revision des Angeklagten zu verwerfen, das Urteil auf die Revisionen

der Staatsanwaltschaft sowie der Nebenkläger unter Aufrechterhaltung der dem Schuldspruch zugrunde liegenden Feststellungen aufzuheben und die Sache im Umfang der Aufhebung an den Tatrichter zurückzuverweisen.

Herrmann Fleischmann Schuster Fuhrmann Horstkotte