Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1984

BGH Beschluss vom 12.01.1984 – 4 StR 743/83

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 743/83 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

1. den Kaufmann Klaus 5 EEEREERERSEEEEEETTE aus Du, zeboren zn u Tue

in Vu,

2. den Kaufmann Paul Jose? Homme aus >eiEEEEEED, geboren om Me MUEEER AuEEP in Sam,

wegen Betruges u.a,

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 12. Januar 1984 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 10. Mai 1983 dahin geändert, daß die Angeklagten des Betruges sowie der Untreue in Tateinheit mit Urkundenfälschung schuldig sind.

Im übrigen werden die Revisionen verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe§

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen Betruges in zwei Fällen und wegen Untreue in Tateinheit mit Urkundenfälschung zu Gesamtfreiheitsstrafen von je vier Jahren verurteilt. Mit ihren Revisionen beanstanden die Angeklagten das Verfahren und rügen die Verletzung sachlichen Rechts.

Die Rechtsmittel fiihren zur Änderung des Schuldspruchs, bleiben jedoch im Ergebnis ohne Erfolg.

1. Die Verfahrensrügen sind, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 12. Dezember 1983, auf die der Senat Bezug nimmt, zutreffend dar-tut, unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

- 3.

2. Der Schuldspruch wegen Untreue in Tateinheit mit Urkundenfälschung hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Das Urteil 1äßt in dieser Hinsicht keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten erkennen.

3. Das gleiche gilt, soweit das Landgericht davon ausgeht, daß die Angeklagten in den Fällen, in denen sie für die gelieferte Ware höhere Gewichte berechnet haben, jeweils den Tatbestand des Betruges erfüllt haben. Die Auffassung des Landgerichts, die Angeklagten hätten sich hierdurch des fortgesetzten Betruges in zwei Fällen schuldig gemacht, hält jedoch der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Sie haben vielmehr nur einen einzigen fortgesetzten Betrug begangen:

a) Nach den Feststellungen hatten die Angeklagten bereits bei der Gründung ihrer Firma im Jahre 1971 die Absicht, bei den Kunden, "die keine oder nur unzureichende Gewichtskontrollen durchführten, Gewichtsabschläge vorzunehmen" (UA 1 Sie hatten dabei "feste Vorstellungen über die wesentlichen Grundzüge der künftigen Tatgestaltung" und über die zu schädigenden Firmen (UA 88/89). Das Landgericht geht deshalb zu Recht davon aus, daß sie von Anfang an aufgrund eines Gesamtvorsatzes gehandelt haben, Es meint jedoch, dieser Vorsatz habe nicht die betrügerischen Handlungen gegenüber den Kunden umfaßt, die "erst nach der Gründung ihrer Niederlassung an Niederrhein gewonnen" wurden, weil "nicht angenommen" werden könne, "daß die Angeklagten bereits 1971 bei Eröffnung des Geschäftsbetriebes vor-hatten, 1974 diese Niederlassung zu gründen und gerade diese Kunden dann dort zu betrügen". Es nimmt deshalb hinsichtlich der Betrugshandlungen gegenüber diesen Kunden das Vorliegen eines neuen Gesamtvorsatzes an (UA 89).

-uh-

b) Das ist rechtlich fehlerhaft. Das Landgericht verkennt, daß der Täter seinen Gesamtvorsatz bis zur Beendigung der letzten von ihm ursprünglich geplanten Einzelhandlung auf zusätzliche Einzelhandlungen ausdehnen und diese dadurch in die fortgesetzte Handlung einbeziehen kann (vgl. BGHSt 23, 33, 35 m. w. Nachw.). So verhält es sich hier. Nach den Feststellungen haben die Angeklagten, "nachdem sich das kriminelle Geschäftsprinzip in den ersten Jahren sehr gut bewährt hatte, beschlossen", die genannte Niederlassung "zu errichten, um dort auf die gleiche Weise tätig zu werden" und dabei Kunden’ zu schädigen, die "ihrer Erfahrung nach überhaupt nicht oder nur unzureichend kontrollierten" (UA 17). Die Angeklagten haben somit während der Begehung der von Anfang an geplanten fortgesetzten Tat ihren Gesamtvorsatz auf diese weiteren Einzelhandlungen ausgedehnt, Sie haben sich deshalb nur eines einzigen fortgesetzten Betruges schuldig gemacht,

Der Schuldspruch muß dementsprechend geändert werden,

4, Damit entfällt zugleich die Einzelstrafe, die das Landgericht für die - von ihm fälschlicherweise als selbständige Tat angesehenen - Betrugshandlungen festgesetzt hat, welche die Angeklagten von der genannten Niederlassung aus begangen haben. Die übrigen Einzelstrafen und die Gesamtstrafe, die keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten erkennen lassen, können gleichwohl bestehenbleiben. Denn der Unrechtsund Schuldgehalt der von dem fortgesetzten Betrug umfaßten Einzelhandlungen wird von der veränderten rechtlichen Bewertung nicht berührt. Es ist deshalb auszuschließen, daß das Landgericht bei zutreffender rechtlicher Beurteilung dieser Handlungen eine für die Angeklagten günstigere Strafbemessung vorgenommen hätte,

-5. 5, Da die Angeklägten mit ihren Revisionen sonach im

Ergebnis ohne Erfolg geblieben sind, haben sie die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen (§ 473 Abs, 1 StPO),

Salger Knoblich Ruß

Jähnke Meyer-Goßner