Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1984
BGH Beschluss vom 03.01.1984 – 5 StR 956/83
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS in der Strafsache gegen
Rolf Keim aus Hei:
dort geboren an W. EEE 1953: zur Zeit in Strafhaft in anderer Sache,
wegen Diebstahls u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung : und - zu 2 - auf Antrag des Generalbundesanwalts am
3. Januar 1984 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 9. September 1983 im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision wird als offensichtlich unbegründet verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
Gründe§
Die auf die allgemeine Sachbeschwerde gebotene Nachprüfung des Urteils hat im Schuldspruch und in den Einzelstrafaus-
sprüchen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Jedoch kann der Ausspruch über die Gesamtstrafe nicht bestehenbleiben. Das Landgericht hat entgegen § 55 StGB davon abgesehen, die Einzelstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Lüneburg vom 8. März 1982 in die Gesamtstrafe einzubeziehen. Der Angeklagte hat die jetzt abgeurteilten Taten vor dieser früheren Verurteilung begangen. Die Voraussetzungen des § 55 Abs, 1 StGB für eine Gesamtstrafenbildung liegen daher hinsichtlich der Einzelstrafen aus diesem Urteil vor. Daran ändert auch nichts, daß die ihm zu-
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grunde liegenden Taten vor dem Urteil des Amtsgerichts Norderstedt vom 26. November 1980 begangen worden sind. Es kommt in diesem Zusammenhang nicht darauf an, ob es möglich gewesen wäre, aus den Einzelstrafen in den Urteilen des Amtsgerichts Norderstedt vom 26. November 1980 und des Amtsgerichts Lüneburg vom
8. März 1982 eine Gesamtstrafe zu bilden. Jedenfalls muß der jetzt erkennende Tatrichter, solange dies nicht geschahen ist, seiner Verpflichtung aus § 55 StGB genügen (vgl. BGH Beschluß vom 3. Januar 1980 - 4 StR 683/79 - bei Holtz in MDR 1980, 454; Dreher/Tröndle StGB 41. Auflage § 55 Rn. 5).
Herrmann Fleischmann Schuster Fuhrmann Niepel