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BGH Beschluss vom 20.12.1983 – 4 StR 697/83

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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20.72.

BUNDESGERICHTSHOF 4 StR 697/83 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

Francesco TB zus Sp: EEE, seboren am EEE 1950 in Schmp CAM (Italien), zur Zeit in Haft,

wegen versuchter schwerer Brandstiftung u.a.

07

PLG

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 20. Dezember 1983 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen;

I. Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Siegen vom 1. Juli 1983 mit den Feststellungen aufgehoben

1. im Schuldspruch, soweit der Angeklagte wegen versuchter schwerer Brandstiftung in Tateinheit mit Sachbeschädigung verurteilt worden ist,

2. im Ausspruch über die Gesamtstrafe unter Aufrechterhaltung der Maßregel.

II. Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

III. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr und wegen versuchter schwerer Brandstiftung in Tateinheit mit Sachbeschädigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, den Führerschein eingezogen und die Fahrerlaubnis mit einer

Sperrfrist von zwei Jahren entzogen. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge teilweise Erfolg.

Die Revision ist hinsichtlich der Verurteilung des Angeklagten wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO; eine Nachprüfung der Urteilsgründe hat insoweit keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Auf die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts vom 30. November 1983 wird Bezug genommen.

Hinsichtlich der Verurteilung wegen versuchter schwerer Brandstiftung in Tateinheit mit Sachbeschädigung beanstandet der Beschwerdeführer zu Recht, daß das Landgericht keine ausreichenden den Schuldspruch tragenden Feststellungen getroffen hat. Nach den Urteilsgründen hat der Angeklagte - möglicherweise aus Verärgerung über den Geschäftsführer J@B, der "Queen-Bar", der ihn am Tattage wegen seines auffälligen und störenden Verhaltens im Lokal zurechtgewiesen hatte, - das Fahrzeug des Inhabers der Bar, JaWB, in Brand gesetzt, nachdem er zuvor auf den Wagen eingeschlagen und darauf herumgehämmert hatte. Da der Pkw unter einem Vordach mit "abgehängter Holzdecke ... aus einer Vielzahl von Lamellen" (UA 6) abgestellt war, hat nach Ansicht des Landgerichts die Gefahr bestanden, daß das Feuer auf das Gebäude, in dem die "Queen-Bar" betrieben wird, übergreifen würde. Allein aus dem äußeren Geschehensablauf hat es entnommen, daß der Angeklagte es billigend in Kauf genommen habe, daß die Räumlichkeiten der Bar in Brand gerieten. Die

Begründung hierfür, "da der Angeklagte ein Fahrzeug angezündet hat, das unter einer Holzdecke stand, ist er auch davon ausgegangen, daß das Feuer über die Holzdecke auf andere Gebäudeteile übergreifen könne" (UA 15), reicht nicht aus, um den bedingten Vorsatz des Angeklagten darzutun. In den Urteilsgründen fehlen bereits eindeutige Feststellungen zu der Frage, auf welche wesentlichen - brembaren - Teile des Gebäudes das Feuer hätte übergreifen können (vgl. dazu Dreher/Tröndle, 41. Aufl., § 306 StGB Rdn. 6 m. w. Nachw.). Vor allem aber ist nicht geklärt, inwieweit der Angeklagte dies erkannt und gebilligt hat. Die allgemeine Feststellung, daß die Gefahr bestanden habe, daß das Feuer von dem brennenden Fahrzeug auf das Gebäude übergreifen würde, reicht jedenfalls nicht aus, um eine bewußte Fahrlässigkeit auszuschließen und einen bedingten Vorsatz hinsichtlich des Inbrandsetzens der Räumlichkeiten des Barbetriebes hinreichend zu belegen. Letztlich hat die Strafkammer nänlich die Möglichkeit nicht ausgeräumt, daß es dem Angeklagten, wie die vorausgegangenen Schädigungshandlungen zeigen, allein auf die Zerstörung des Pkw angekommen ist. Dieses Motiv mußte deshalb als naheliegende Möglichkeit mit in die Überzeugungsbildung hinsichtlich des subjektiven Tatbestands einbezogen werden. Dazu fehlen jegliche Ausführungen.

Die Teilaufhebung des Urteils zieht die Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe nach sich. Der Einzelstrafausspruch wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr und die angeordnete Maßregel können dagegen

bestehenbleiben, da der Senat ausschließen kann, daß sie durch die Verurteilung wegen versuchter schwerer Brandstiftung beeinflußt sind.

Salger Ruß Goydke Jähnke Meyer-Goßner