Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1983

BGH Beschluss vom 13.12.1983 – 5 StR 901/83

5. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache gegen

den Studenten Osmaın KEEEE> zu: EEE. geboren am EEE 195°: in NÜEB (Türkei),

wegen versuchten Totschlags u.a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 13. Dezember 1983 nach § 349 Abs, 4 StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Göttingen vom 19. Juli 1983 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird an eine andere Schwurgerichtskamnmer

des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.

Gründe§

Das Urteil hat aus sachlich-rechtlichen Gründen keinen Bestand.

Der Tatrichter hat sich nicht mit der Frage auseinandergesetzt, ob der Angeklagte freiwillig die weitere Ausfüh-

rung des Totschlagsversuches aufgegeben hat (§ 24 Abs. 1

Satz 1 StGB, 1. Alternative). Angesichts der getroffenen Feststellungen war eine solche Auseinandersetzung nicht überflüssig. Nachdem der Angeklagte "etwa fünf bis sieben

Mal" zugeschlagen hatte, wobei er "mindestens zweimal den

Kopf der Zeugin bzw. ihre darauf liegende recht Hand oder

sonst ihre Schultern oder Arme oder die Nackenpartie" getroffen hatte, blutete die Kopfverletzung der Zeugin stark. "Der Angeklagte bemerkte dies und erschrak. Zudem meinte er, Schritte im Treppenhaus zu vernehmen. Er hielt deshalb mit

dem Schlagen inne, ließ von der Zeugin ab und flüchtete über die Haustreppe nach unten" (UA S. 7). Für die Frage, ob ein unbeendeter Versuch (§ 24 Abs. 1 Satz 1 StGB - 1. Alternative -) vorgelegen hat, kommt es - da ein von vornherein bestimmter Tatplan ersichtlich nicht vorlag - darauf an, ob der Angeklagte nach der letzten Ausführungshandlung mit der Möglichkeit

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rechnete, daß die bisherigen Schläge zur Herbeiführung des Todeserfolgs ausreichten (BGHSt 31, 170, 175 f). Dazu enthalten die Urteilsgründe nichts. Nach dem Urteilszusammenhang kann sich das mit dem Wort "deshalb" (UA S. 7) bezeichnete Motiv, mit dem Schlagen innezuhalten, hauptsächlich auf den Anblick der Verletzungsfolgen bezogen haben. Der Feststellung, der Angeklagte habe Schritte im Treppenhaus vernommen, kann - zumal wenn der Tatort innerhalb der Wohnung war - nicht ohne weiteres entnommen werden, daß er sich entscheidend von der Furcht vor Entdeckung hat bestimmen lassen. Vielmehr ist es nach den bisherigen Feststellungen möglich, daß der Entschluß, von dem Opfer abzulassen, maßgeblich von dem Anblick der Verletzungsfolgen bestimmt war.

Herrmann Fleischmann Fuhrmann Horstkotte Rebitzki