Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1983

BGH Urteil vom 09.12.1983 – 2 StR 581/83

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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SZ or

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

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fl E85 in der Strafsache

gegen

Gisela Viktoria Y mm - « ı EEE aus KW, geboren am WB. WEB 947 in HER Eu,

wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz

ATS

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund der Verhandlung vom 7. Dezember 1983 in der Sitzung

vom 9. Dezember 1983, an denen teilgenommen haben;

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl,

die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Meyer B. Maier Niemöller Gollwitzer

als beisitzende Richter,

Staatsanwältin WW in der Verhandlung,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof up bei der Verkündung

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt ie au: u als Verteidiger der Angeklagten,

Justizangestellte un

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 7. April 1983 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkanm-

mer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

HR

N

Gründe§

Die Strafkammer hat die Angeklagte vom Vorwurf der Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln freigesprochen.

Die Revision der Staatsanwaltschaft führt mit einer Verfahrensrüge zur Aufhebung des Urteils.

I. Die Anklage, die der Angeklagten Erwerb und Einfuhr von Heroin und Haschisch, sowie Handeltreiben mit diesen Betäubungsmitteln zur Last gelegt hatte, war mit der Maßgabe zugelassen worden, daß die Angeklagte lediglich fortgesetzt handelnd ihrem geschiedenen Ehemann bei

dessen Handel mit Betäubungsmitteln Beihilfe geleistet habe.

Nach dem Ermittlungsergebnis habe die Angeklagte, so führt der Eröffnungsbeschluß aus, an Gesprächen ihres Ehemannes mit den Mittätern Muzaffer Ya (Bruder ihres geschiedenen Ehemannes), Hüsniye Ya (Schwägerin der Angeklagten) und Serif BeB über die Einfuhr von einem Kilogramm Heroin aus der Türkei teilgenommen und sei jedenfalls bei der Übergabe von 0,5 Kilogramm Heroin sowie von 4.000,- DM "Dealgeld" zugegen gewesen. Ferner habe sie - erfolglos - versucht, ihren Bruder, den Zeugen BB-WW, zur Mitwirkung beim Weiterverkauf von einem Kilogramm Heroin zu bestimmen. Schließlich habe sie eigene Tätigkeiten entfaltet bei späteren Verhandlungen über geplante, aber schließlich nicht durchgeführte Rauschgiftgeschäfte, sowie bei dem erfolglosen Versuch, der zuständigen Polizeibehörde gegen überhöhtes Honorar Informationen über Rauschgiftgeschäfte zu liefern.

II. Das Landgericht hat die Angeklagte freigesprochen, weil die in Betracht kommenden Zeugen von ihrem Aussageverweigerungsrecht nach § 52 StPO oder ihrem Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO Gebrauch gemacht und weitere Beweismittel nicht zur Verfügung gestanden hätten.

1. Die Revision rügt, das Landgericht habe Beweisamträge der Staatsanwaltschaft rechtsfehlerhaft verbeschieden. Bei diesen Anträgen ging es darum, daß

a) ein Zeuge Nizamettin Ki bekunden so11-

te, die Angeklagte sei zugegen gewesen, als das Heroin nach dem Ausbau aus dem Pkw in ihre und ihres geschiedenen Ehemannes gemeinsame Wohnung gebracht wurde;

b) richterliche und volizeiliche Vernehmungen des Serif BeiB verlesen werden sollten, aus denen sich im einzelnen bestimmte Mitwirkungshandlungen der Angeklagten ergäben;

c) Tonbänder der Telefonüberwachung abgespielt werden sollten, auf denen Gespräche der Angeklagten mit ihrem Bruder Theo BB über den Erwerb von Heroin in der Türkei aufgezeichnet seien;

d) ein bestimmter Polizeibeamter dazu vernommen werden sollte, die Angeklagte habe ihm anläßlich eines Versuchs, Informationen an die Polizei zu verkaufen, Angaben gemacht, die nur einem genau Eingeweihten möglich seien.

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597)

Die Strafkammer hat diese Beweisamträge ohne weitere Begründung "als für die Entscheidung ohne Bedeutung zurückgewiesen" (Prot. S. 10 - Bl. 416 d.A.). Das beanstandet die Revision zu Recht.

2. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes muß der Beschluß, mit dem ein Beweisamtrag wegen Bedeutungslosigkeit der behaupteten Tatsache abgelehnt wird, die Erwägungen anführen, aus denen der Tatrichter ihr keine Bedeutung für den Schuld- oder Rechtsfolgenausspruch beimißt. Es muß gesagt werden, ob diese Erwägungen tatsächlicher oder rechtlicher Natur sind; wird die Unerheblichkeit aus tatsächlichen Umständen gefolgert, so müssen diese angegeben werden. Das ist erforderlich, damit sich die Verfahrensbeteiligten sachgemäß auf die dadurch geschaffene Verfahrenslage einrichten können und das Revisionsgericht nachprüfen kann, ob der Tatrichter bei der Ablehnung des Beweisamtrages von richtigen Voraussetzungen ausgegangen ist (BGHSt 2, 284, 286; BGH NStz 1981, 309; 1982, 213 m.w.Nachw.). Von diesen Erfordernissen kann nur dann abgesehen werden, wenn die Bedeutungslosigkeit der behaupteten Tatsachen auf der Hand liegt (BGH, Beschlüsse vom 12. Juli 1979 - 3 StR 229/79 - und vom 5. Januar 1982 - 5 stR 567/81; BGH, Urteil vom 29. Oktober 1980 - > StR 283/80).

Ein so beschaffener Ausnahmefall liegt hier nicht vor. Die Beweisamträge bezogen sich nicht auf die Zeugen, die nach den Darlegungen des Urteils die Aussage gemäß § 52 StPo verweigert hatten; bezüglich Serif Ben - ED stand dessen Berufung auf § 55 stpo einer Verwertung seiner früheren richterlichen oder polizeilichen Aussagen nicht entgegen. Weshalb die Auswertung der Telefonüberwachung und die Vernehmung des Polizeibeamten ohne jeglichen Einfluß auf das Beweisergebnis sein sollten,

ist nicht ersichtlich und lag keinesfalls auf der Hand. Insgesamt ist deshalb nicht auszuschließen, daß das Urteil auf dem Verfahrensfehler beruht, so daß schon aus diesem Grunde das freisprechende Urteil aufgehoben werden muß.

Mit der Aufhebung des Urteils entfällt auch der Ausspruch über die Versagung von Haftentschädigung, so daß die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde der Angeklagten gegenstandslos ist.

Mösl Meyer Maier

Niemöller Gollwitzer