Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1983

BGH Beschluss vom 29.11.1983 – 1 StR 455/83

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 455/83 BESCHLUSS

Alm

in der Strafsache

gegen

den Bankkaufmann Wilhelm R mp aus DU EEE,

geboren am MB. EEEEB 1937 in LU, zur Zeit in Haft,

den Bankkaufmann Willy Friedrich M

EEE aus Sic zeboren anf. Ew 1935 in LUD, zur Zeit in Haft,

den Bankkaufmann Manfred Fb aus St, dort geboren am. EB 1940,

den Bankkaufmann Jürgen Sc hwB aus Ho - HM, zZeboren am WM. EEE 1940 in Ko

bezüglich R mw und M ai wegen

Steuerhinterziehung,

bezüglich F ie und Sch EB wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung

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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, zu 5. auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 29. November 1983 gemäß

§ 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 21. Oktober 1982 im gesamten Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten Rem, MOB und SchWB werden verworfen.

Gründe§

Die Revisionen der Angeklagten führen zur Aufhebung des gesamten Strafausspruchs,

Soweit der Strafkammer bei der Wahl des Strafrahmens von ihr selbst erkannte Rechtsfehler (UA S. 335, 339) unterlaufen sind, erübrigt sich weitere Erörterung.

Zu Lasten aller Angeklagten hat das Landgericht in erster Linie die Höhe der hinterzogenen Einfuhrumsatzsteuer gewertet (UA S. 334, 335, 338, 340, 342). Diese ist rechtsfehlerhaft zum Nachteil der Angeklagten errechnet worden. Der Tatrichter legte der Berechnung den jeweiligen von der Scheinfirma der

erstaufnehmenden Bank für das geschmuggelte Gold berechneten Betrag zugrunde. Dieser enthielt auch die Einfuhrumsatzsteuer Für die Berechnung der Einfuhrumsatzsteuer darf indes dem Goldwert (vgl. hierzu Verordnung (EWG) Nr. 803/68 vom 27.6.1968 BZBl. 1968 S. 739 in Verbindung mit der Dienstanweisung Z 8210 zur Einfuhrumsatzsteuer, bei Hartmann/ Metzenmacher, UStG 6. Aufl. A. 420 S. 12, 14) die Einfuhrumsatzsteuer nicht hinzugerechnet werden (§ 11 Satz 3 UStG 1973 Abschnitt I Art. 1 Abs, 2 lit. c der VO (EWG) Nr. 803/68 aa0, Hartmann/Metzenmacher aa0, E § 11 S. 26 Rdn. 47 und

S. 70 Rdn. 134). Hiermach hat das Landgericht einen rechtsfehlerhaft nicht unerheblich überhöhten Betrag hinterzogener Steuer straferschwerend berücksichtigt. Es kann nicht ausgeschlossen werden, daß dieser Rechtsfehler die Höhe der verhängten Strafen zum Nachteil der Angeklagten beeinflußt hat.

Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten Rewe, ME und Schi waren, insoweit dem Antrag des Generalbundesanwalts entsprechend, gemäß § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen,

Herdegen Ulsamer Schikora Foth Granderath