Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1983
BGH Beschluss vom 24.11.1983 – 4 StR 656/83
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
L4.77.
BUNDESGERICHTSHOF 4 StR 656/83 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
Krystyna K > aus DEE, geboren am GERD 1950 ir Kamm (Polen),
wegen Raubes u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am
24. November 1983 gemäß § 46 Abs. 1, § 349 Abs. 1
StPO beschlossen:
1.
I. Die Angeklagte ist durch Urteil des Landgerichts
Der Antrag der Angeklagten, ihr gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Detmold vom 4, August 1983 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wird auf ihre Kosten verworfen.
Die Revision der Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unzu-
lässig verworfen.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.
Gründe§
Detmold vom 4. August 1983 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe
verurteilt worden, deren Vollstreckung das Tatgericht zur Bewährung ausgesetzt hat. Sie hat gegen das in ihrer Anwesenheit verkündete Urteil durch Schriftsatz ihres Verteidigers vom 9. September 1983, beim Landgericht eingegangen am 12. September 1983, Revision einlegen lassen und gleichzeitig wegen der Versäumung der Frist zur Revisionseinlegung Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand beantragt.
- 3.
Die Angeklagte wußte, daß die Revision bis zum 11. August 1983 einzulegen war. Sie ist nach ihrem Vortrag unmittelbar nach der Urteilsverkündung mit ihrem Ehemann nach Holland gefahren. Dort traf sie mit dem Ehemann der Mitangeklagten Meww zusammen, mit dem sie die Frage der Rechtsmitteleinlegung besprach und den sie dann beauftragte, ihren Verteidiger darüber zu unterrichten, daß Revision eingelegt werden solle. Der Ehemann der Mitangeklagten Me hat den Auftrag jedoch nicht ausgeführt, da ihm die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland verwehrt worden war, weil seine Grenzübertrittspapiere nicht in Ordnung waren. Die Angeklagte erhielt keine Kenntnis hiervon, da sie zwischenzeitlich mit ihrem Ehemann mit unbekanntem Ziel weitergefahren war. Erst am 1. September 1983 hat sie erfahren, daß und warum die Revisionseinlegung unterblieben war.
II. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist unzulässig, da er binnen einer Woche nach Behebung des Hindernisses, das der Fristwahrung entgegenstand, hätte gestellt werden müssen. Die Angeklagte hat, wie sie selbst vorträgt, am 1. September 1983 vom Ehemann der Mitangeklagten Meg erfahren, daß dieser ihren Verteidiger nicht mit der Revisionseinlegung beauftragt hatte. Der Antrag auf Wiedereinsetzung hätte daher bis spätestens 8. September 1983 gestellt und die versäumte Handlung ebenfalls bis zu diesem Zeitpunkt nachgeholt werden müssen. Tatsächlich ist dies erst am 12. September 1983 geschehen. Dafür, daß die Angeklagte ohne ihr Verschulden an der Einhaltung dieser Frist gehindert gewesen wäre, sind keine Gründe ersichtlich.
-u-
Hiervon abgesehen wäre der Wiedereinsetzungsamtrag auch unbegründet. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann nach § 44 Satz 1 StPO nur gewährt werden, wenn ein Angeklagter ohne Verschulden verhindert war, die versäumte Frist, hier die Frist zur Einlegung der Revision, einzuhalten. Daran fehlt es im vorliegenden Fall. Die Angeklagte durfte sich nicht darauf verlassen, daß der von ihr beauftragte Ehemann der Mitangeklagten MB ihren Verteidiger von ihrem Wunsch, Rechtsmittel einzulegen, unterrichten werde. Ihr war es möglich und auch zuzumuten, ihren Verteidiger selbst zu informieren, Dies hätte schriftlich oder fernmündlich geschehen können. Jedenfalls durfte sie sich nicht damit begnügen, den Ehemann Mgguiiss mit der Übermittlung ihres Wunsches zu beauftragen.
Sie hat deshalb durch ihr Verhalten die Fristversäumnis mitverschuldet.
III. Der Wiedereinsetzungsamtrag kann deshalb keinen Erfolg haben. Dies hat zur Folge, daß die Revision gemäß § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig zu verwerfen ist.
Salger Knoblich Ruß Goydke Jähnke