Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1983
BGH Beschluss vom 22.11.1983 – 5 StR 757/83
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5 StR 757/83 W<;
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache . gegen
den Soldaten Horst Helmut A EHEN aus WE- EEE ,
dort geboren am ERBEN 1961, zur Zeit in Strafhaft in anderer Sache,
wegen Vergewaltigung u.a.
- 2.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 22. November 1983 beschlossen:
1. Der Nebenklägerin wird Prozeßkostenhilfe gewährt, soweit sie sich gegen die Revision des Angeklagten wendet; die Beiordnung eines Rechtsanwalts ist insoweit nicht erforderlich. Im übrigen wird der Antrag auf Prozeßkostenhilfe mangels Erfolgsaussicht der Revision der Nebenklägerin zurückgewiesen.
2. Der Antrag der Nebenklägerin, ihr wegen der Versäumung der Revisionsbegründungsfrist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wird zurückgewiesen.
3. Die Revisionen des Angeklagten und der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg (Oldb) vom 19, Mai 1983 werden als unzulässig verworfen.
_ Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe§
i. Der Wiedereinsetzungsamtrag der Nebenklägerin hat keinen Erfolg. Die Nebenklägerin muß sich die schuldhafte Fristversäumung ihres Vertreters zurechnen lassen (vgl. BGHSt 30,309).
Die nicht rechtzeitig begründete Revision der Nebenklägerin ist hiernach als unzulässig zu verwerfen (§ 349 Abs, 1 StPO).
2. Zur Begründung der Revision des Angeklagten hat der Verteidiger lediglich ausgeführt:
"Im ausdrücklichen Auftrage trage ich vor, daß der Verurteilte meint, daß die Strafe zu hoch sei, zumal eine Milderung im genannten Urteil gemäß § 49 StGB nicht vorgenommen worden ist" (Bl. 183).
Do - 3 -
Mit dieser Formulierung hat der Verteidiger nicht in ausreichendem Maße zum Ausdruck gebracht, daß er die Verantwortung für die Revisionsbegründung übernimnt.
Herrmann Fuhrmann Horstkotte Rebitzki Niepel