Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1983

BGH Beschluss vom 22.11.1983 – 5 StR 684/83

5. Strafsenat

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5 StR_684/85 72%

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache gegen

den Rentner Hans-Joachim Wim aus 1 9

geboren am EEE 1945 in Femme (Rügen), zur Zeit in einstweiliger Unterbringung,

wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.&.

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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 22. November 1983 nach § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 31. Mai 1983 im Maßregelausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird als unbegründet verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine

andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-

wiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern in Tateinheit mit homosexuellen Handlungen in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt und angeordnet, daß der Angeklagte in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht wird. Mit der Revision rügt der Angeklagte die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts; das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.

1. Boweit die Revision sich gegen den Schuld- und Strafausspruch richtet, ist sie aus den Gründen der Antragsschrift . des Generalbundesanwalts unbegründet.

2. Der Maßregelausspruch hat dagegen keinen Bestand. Das

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Landgericht ist im Anschluß an das Gutachten eines psychiatrischen Sachverständigen zu dem Ergebnis gelangt, daß bei dem überdurchschnittlich intelligenten Angeklagten eine seit längerer Zeit bestehende "Konversationshysterie" (gemeint offenbar: Konversionshysterie) vorliegt, die sich unter anderem in Herzbeschwerden und Depressionen auswirkt und dazu geführt hat, daß seine Persönlichkeitsstruktur von

der Norm abweicht. Das zeige sich vor allem darin, daß er trotz vorhandener Einsichtsfähigkeit die Vorstellung habe, "er habe sich mit seinem Verhalten gegenüber dem aus sehr ungünstigen Familienverhältnissen stammenden Jungen soziale Verdienste erworben" (UA S. 14). Das Landgericht wertet das als schwere seelische Abartigkeit, welche die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten erheblich eingeschränkt hat (§ 21 StGB).

Diese Würdigung läßt besorgen, daß das Landgericht das Merkmal der schweren seelischen Abartigkeit verkannt hat.

Die vom Landgericht mitgeteilten "Vorstellungen" des Angeklagten enthalten letztlich nur dessen eigene Bewertung seiner Handlungsweise, die darauf hinauslaufen, erkanntermaßen verbotswidriges Tun vor sich und anderen zu rechtfertigen. Hierin tritt eher ein Charaktermangel als ein seelischer Zustand hervor, der unter das Merkmal einer schweren seelischen Abartigkeit eingeordnet werden kann.

Herrmann Fuhrmann ° Horstkotte Rebitzki Niepel