Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1983
BGH Beschluss vom 15.11.1983 – 5 StR 851/83
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5 StR 851/83 re
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache gegen
den Landarbeiter Mehmet E m aus Posi: , geboren am EEE 1947 in UM (Türkei),
zur Zeit in Strafhaft in dieser Sache,
- Sachbezeichnung: Aue, SB u.a. -
wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz
TI
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 15. November 1983 beschlossen:
1. Der Antrag des Angeklagten E@& ihn gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 27. April 1983 in den vorigen Stand wiedereinzusetzen, wird verworfen.
2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird gemäß § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten der Revision
zu tragen.
Gründe§
Das Wiedereinsetzungsgesuch ist nicht innerhalb der Frist des § 45 Abs. 1 StPO angebracht worden und damit unzulässig. Über die Versäumung der Frist war der Angeklagte mit Schreiben des Rechtsanwalts He von 5. Mai 1983 unterrichtet worden. Das Schreiben hat er spätestens am
15. Mai 1983, dem Tage seiner schriftlichen Erwiderung, erhalten; um Wiedereinsetzung ist erst mit Schriftsatz
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vom 13. Juli 1983 nachgesucht worden. Das Gesuch wäre im übrigen unbegründet, weil die Schreiben des Rechtsanwalts Hoppe vom 5. Mai 1983 und von Mitte Mai 1983 ausweisen, daß die Fristversäumung nicht ohne Verschulden des Angeklagten eingetreten ist.
Die Revision ist mithin verspätet eingelegt und deshalb unzulässig.
Herrmann Schuster Fuhrmann Rebitzki Niepel