Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1983
BGH Beschluss vom 11.11.1983 – 2 StR 675/83
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
966 BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 675/83 BESCHLUSS
Walch hd $} in der Strafsache
gegen
1. den Feintäschner Detlef TER aus N, geboren am 9. EEE 1956 in As (DDR),
2. den Steinmetz Gerhard BB aus Reini, dort geboren ame. EB :961,
wegen Raubes u.a.
FE
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 11. November 1983 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig beschlossen:
I. Auf die Revisionen der Angeklagten TED und BE wird das Urteil des Landgerichts Bad Kreuznach vom 9. Juni 1983, soweit es sie betrifft, in den Strafaussprüchen mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch iiber die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,
Il. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
Gründe§
Das Landgericht hat die beiden Angeklagten wegen Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu Freiheitsstrafen von vier Jahren (TEMP) und einen Jahr und neun Monaten (BB) verurteilt.
- 3 -
Mit ihren Revisionen rügen sie die Verletzung sachlichen Rechts; der Angeklagte TE beanstandet darüberhinaus das Verfahren.
Die Rechtsmittel sind, soweit sie den Schuldsprüchen gelten, im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Sie führen jedoch zur Aufhebung der Strafaussprüche, weil das Gericht, das beide Angeklagte für uneingeschränkt schuldfähig erachtet, die Möglichkeit einer erheblichen Minderung ihrer Steuerungsfähigkeit (§ 21 StGB) auf Grund einer unzulänglichen Beweiswürdigung ausgeschlossen hat.
Nach den im Urteil wiedergegebenen Einlassungen der beiden Angeklagten zum Umfang ihres Alkoholgenusses vor der Tat will T@B, der bereits in der Kaserne drei bis vier Flaschen Bier getrunken hatte (UA S. 8), während des "Lokalbummels" in vier oder fünf Lokalen jeweils zwei bis drei Bier ä§ 0,33 1 und in einer Gastwirtschaft zusätzlich Schnaps zu sich genommen haben (UA S, 11). Bach hatte angegeben, er habe "vor der Tat" 8 bis 9 Bier ä 0,33 1 und drei oder vier Schnäpse getrunken (UA S. 12). Das Landgericht hat, ohne auf diese Angaben einzugehen, seine Überzeugung von der vollen Schuldfähigkeit beider Angeklagten darauf gestützt, daß die beiden Polizeibeamten, die sie kurz nach der Tat befragten, bei ihnen "keine alkoholtypischen Ausfallerscheinungen in Sprache, Verhalten, äussehen und Inhalt ihrer Äußerungen festgestellt" hätten und diese Beobachtungen mit der Wertung des Angeklagten B@W, sie seien "gut leicht angetrunken!" gewesen, übereinstimmten (UA S. 17).
75 -u_
Dies reichte im vorliegenden Fall nicht aus. Dem Urteil ist nicht zu entnehmen, ob das Gericht die Angaben der Angeklagten über ihren Alkoholkonsum für widerlegt angesehen hat oder nicht; es setzt sich mit diesem Teil ihrer Binlassung nicht auseinander,
Sollte die Strafkamner die Angaben der Angeklagten für widerlegt erachtet haben, so besteht der Sachmangel darin, daß dies in der Beweiswürdigung des Urteils nicht dargelegt und begründet wird. Sollte sie jedoch der Einlassung der Angeklagten - als nicht widerlegbar - gefolgt sein, so genügte es nicht, auf die Beobachtungen der Polizeibeamten und die eigene Wertung des Angeklagten Bee zu verweisen, um darzutun, daß die Voraussetzungen des § 21 StGB zur Überzeugung des Gerichts nicht gegeben waren. Denn ausgehend von einem nicht unbeträchtlichen Alkoholkonsum beider Angeklagter - bei Timm über 6 1 Bier und zusätzlich Schnaps, bei BB immerhin noch fast 3 1 Bier und 4 Schnäpse - mußte sich dann die vom Landgericht nicht erörterte Frage aufdrängen, wieso die Polizeibeamten bei den Angeklagten gleichwohl keine Zeichen einer Alkoholbeeinflussung wahrgenommen haben. Auch wäre es geboten gewesen, gegebenenfalls unter Zuziehung eines Sachverständigen die höchstmögliche Blutalkoholkonzentration der Angeklagten zur Tatzeit - wenigstens annäherungsweise - zu bestimmen, um so für die Beurteilung der Frage, ob ihre Schuldfähigkeit uneingeschränkt erhalten geblieben oder erheblich vermindert war, eine tragfähigere Grundlage zu gewinnen.
-5-
Angesichts dieser Lücken in der dem Urteil zugrundeliegenden Beweiswirdigung hält das von der Strafkammer gefundene Ergebnis, wonach bei keinem der beiden Angeklagten eine erhebliche Minderung des Hemmungsvermögens vorlag, rechtlicher Prüfung nicht stand, Die Sache bedarf deshalb, soweit es die Strafaussprüche betrifft, neuer Verhandlung.
Müller Meyer Maier
Niemöller Gollwitzer