Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1983

BGH Beschluss vom 10.11.1983 – 4 StR 527/83

4. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF 4 StR 527/83 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

1. John-Gerhard R ii aus Lip, geboren am

EEE 1915 in BD SHEiiinmp,

2. Joachim GC iD zus Oo, geboren am EB 19.:7 ir Oo in ,

wegen Untreue u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 10. November 1983 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Detmold vom 17. Mai 1983 mit den Feststellungen aufgehoben,

1. soweit sie wegen Untreue im Fall 6 der Urteilsgründe ("Sanitär- und Fliesenausstellung") verurteilt worden sind,

2. im Ausspruch über die Gesamtstrafe,

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,.

Die weiter gehenden Revisionen werden verworfen.

Gründe;

Das Landgericht hat den Angeklagten RP unter Freisprechung im übrigen wegen Untreue in drei Fällen, fahrlässigen Bankrotts in zwei Fällen und fahrlässiger Verletzung der Konkursamtragspflicht zu einem Jahr und sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Den Angeklagten GB hat es unter Freisprechung im übrigen wegen Untreüe in zwei Fällen

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sowie wegen fahrlässigen Bankrotts und fahrlässiger Verletzung der Konkursamtragspflicht zu neun Monaten Gesanmtfreiheitsstrafe, ebenfalls mit Strafaussetzung zur Bewährung, verurteilt. Die Revisionen der Angeklagten beanstanden das Urteil mit der Sachbeschwerde,

Die Rechtsmittel haben Erfolg, soweit sie sich gegen die Verurteilung wegen Untreue im Fall 6 der Urteilsgründe richten. Im übrigen sind sie, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 6. Oktober 1983, auf die der Senat insoweit Bezug nimmt, zutreffend dargetan hat, unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO,

Die Verurteilung wegen Untreue im Fall 6 der Urteilsgründe hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Der Tatbestand der Untreue (§ 266 StGB) setzt voraus, daß der Täter dem, dessen Vermögen er zu betreuen hat, einen Nachteil zufügt. Daß die Angeklagten durch ihre falschen Angaben im Konkursverfahren über das Vermögen der Gesellschaft, deren Geschäftsführer sie waren, der Konkursmasse einen Nachteil zugefügt haben, ist den Feststellungen jedoch nicht zu entnehmen. Aus diesen ergibt sich lediglich, daß sie beabsichtigt haben, "die Anlage außerhalb des Konkursverfahrens zu ihrem eigenen Vorteil zu Geld zu machen" (UA 16). Ob ihnen dies gelungen ist, bleibt dagegen offen. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, daß durch das Handeln der Angeklagten die Konkursmasse geschädigt worden ist.

-UL-

Das Urteil muß deshalb aufgehoben werden, soweit die Angeklagten in dem genannten Fall wegen Untreue verurteilt worden sind. Daraus folgt zugleich die Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe. Die Einzelstrafaussprüche in den übrigen Fällen können dagegen bestehenbleiben, denn es ist auszuschließen, daß sich bei diesen die fehlerhafte Verurteilung im Fall 6 auf die Strafzumessung ausgewirkt hat.

Salger Knoblich Ruß

Goydke Meyer-Goßner