Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1983
BGH Beschluss vom 10.11.1983 – 1 StR 706/83
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
1_StR 706/83 BESCHLUSS Man
in der Strafsache
gegen
den Arbeiter Haruttin A GEB sus SED, geboren am MB. GEB 1964 in ICE (TEE), zur Zeit in Haft,
wegen Körperverletzung mit Todesfolge u.a.
zb
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 10. November 1983 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten Ag wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 24. März 1983, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe§
Die Rüge der Verletzung des § 261 StPO greift durch. Die Urteilsgründe lassen erkennen, daß eine Feststellung in den verwendeten Beweismitteln keine Grundlage findet (vgl. BGH, Urt. vom 4.5.1982 - 1 StR 642/81 - mit weiteren Nachweisen).
Das Landgericht stützt die Feststellung, das Tatopfer GEEER sei zur Tatzeit "praktisch frei von Alkohol" gewesen, die spätere Untersuchung habe für diesen Zeitpunkt nur einen "Blutalkoholgehalt von 0,02 %o" ergeben, auf das Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Erlangen-Nürnberg vom 11.6.1982 (UA S. 12, 21, 37). Aus diesem ergibt sich jedoch, daß der Wert von 0,02 %o auf den Zeitpunkt des Todes von Cup bezogen ist (Bl. 69/70 d.A.). Wegen des langen Zeitraums zwischen Verletzung - 29.5.1982, 4.15 Uhr - und Tod - 1.6.1982, 9.55 Uhr - kann er für den Alkoholisierungsgrad des Opfers zur Zeit der Tat nicht maßgeblich sein.
Es kann nicht ausgeschlossen werden, daß der Schuldspruch durch diesen Rechtsfehler beeinflußt worden ist. Das Landgericht hat der Frage der "Mitwirkung von Alkohol bei dem Sturz" erkennbar Bedeutung beigemessen (UA S. 37), ersichtlich auch in dem Zusammenhang, daß der den Sturz ver-
‚ursachende Schlag nicht besonders heftig gewesen ist (VA S,
38/39).
Die Sache bedarf deshalb in Bezug auf den Beschwerdeführer der neuen Verhandlung und Entscheidung.
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