Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1983

BGH Beschluss vom 08.11.1983 – 5 StR 710/83

5. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache gegen

den Kaufmann Peter LEEEEp aus Sum.

geboren am MED 1957 in Smp, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Körperverletzung U.a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 8. November 1983 einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stade vom 3. Februar 1983 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Schriftsatz des Verteidigers des Angeklagten vom 25. Oktober 1983 hat dem Senat vorgelegen.

Er bemerkt dazu, daß der innerhalb der Revisionsbegründungsfrist unterlassene Vortrag der den Mangel enthaltenen Tatsachen (§ 344 Äbs. 2 Satz

2 StPO) nicht mit der Gegenerklärung nach

§ 349 Abs. 3 Satz 2 StPO nachgeholt werden kann.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Herrmann Schuster Fuhrmann

Horstkotte Rebitzki