Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1983

BGH Urteil vom 08.11.1983 – 1 StR 702/83

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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35 BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

1_StR 702/83 URTEIL Im

in der Strafsache

gegen

Ismail Ü EB zus ME, geboren am Mi. EEE 1960 in G@P, Kreis KUEb (TEE), zur Zeit in Haft,

wegen Vergewaltigung u.a.

25

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8. November 1983, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen, die Richter am Bundesgerichtshof

Kuhn,

Dr. Schikora, Dr. Foth,

Dr. Granderath

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt EB in der Verhandlung, Staatsanwalt MB bei der Verkündung

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizhauptsekretär > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom

11. Mai 1983 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch eines Kindes zu vier Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Die auf Verfahrensrügen und die Sachbeschwerde gestützte Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg.

I, Verfahrensrügen

1. Die Ablehnung des Beweisamtrags auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Glaubwürdigkeit der Zeugin Hatice BB ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Die Beurteilung der Glaubwürdigkeit einer Zeugenaussage ist grundsätzlich Aufgabe des Tatrichters. Dies gilt auch für die Aussagen kindlicher Zeugen, die Opfer eines sexuellen Angriffs geworden sind (BGH, Urt. vom 3.6.1981 -

2 StR 170/81). Weder der zur Aburteilung stehende Sachverhalt noch die Persönlichkeit des Tatopfers weisen Besonderheiten auf, die die Heranziehung eines psychologischen oder psychiatrischen Sachverständigen geboten hätten (vgl. dazu Herdegen in KK § 244 Rdn. 34/36). Die Strafkammer hat in den Urteilsgründen nachgewiesen, daß sie die zur Beantwortung

der Beweisfrage erforderliche Sachkunde besitzt, und sich eingehend mit der Frage der Glaubwürdigkeit der Zeugin Den und den von der Verteidigung behaupteten Widersprüchen und Unklarheiten auseinandergesetzt.

Insbesondere in der Frage, ob der Angeklagte mit dem Kind den Beischlaf vollzogen hat, waren nach Überzeugung der Kammer eindeutige Feststellungen möglich. Der Angeklagte steckte seinen Penis in die Scheide des Mädchens (UA S. 12).

-h-

Dessen war sich die Zeugin sicher (UA S. 21); ihre Angaben wurden durch das Ergebnis einer ärztlichen Untersuchung bestätigt (UA S. 18). Lediglich zu Einzelheiten des Geschlechts. verkehrs konnte das Mädchen keine Angaben machen. Dies wird durch die von der Kammer dargelegten Erwägungen einleuchtend erklärt (UA S. 21). Die nicht mehr aufklärbaren Begleitunstände sind für die rechtliche Beurteilung jedenfalls ohne Bedeutung (UA S, 25), Die Begriffe "vollendeter Geschlechtsverkehr" (UA S. 20) und "normaler Geschlechtsverkehr" (UA S, 2 sollen nach dem Urteilszusammenhang nur zum Ausdruck bringen, daß der Beischlaf auch zum Samenerguß geführt hat.

2. Die an den Zeugen VB gerichtete Frage des Verteidigers ist zu Recht zurückgewiesen worden.

Aus Bl. 16/17 des Sitzungsprotokolls ergibt sich, daß das Gericht über die Zulässigkeit dieser Frage entschieden und sich dabei die zuvor vom Vorsitzenden gegebene Begründung zu eigen gemacht hat. Sie wird von § 241 Abs. 2 StPO gedeckt, Die zurückgewiesene Frage ging dahin, den Polizeibeamten WORD zu einer gutachtlichen Äußerung oder zu einem allgemeinen Werturteil zu veranlassen, denn zu dem äußeren Erscheinungsbild des Mädchens hatte er sich bereits geäußert (UA S, 12, 18). Beides lag außerhalb seiner Kompetenz als Zeuge (vgl. Treier in KK § 241 Rdn. 4). Tatsächliche Umstände, die Gegenstand des Zeugenbeweises sein können (vgl. BGH bei Holtz MDR 1979, 807), werden detailliert erst von der Revision behauptet, Der Senat kann nicht prüfen, ob der Zeuge bei seiner Vernehmung auch auf diese Umstände eingegangen ist.

II, Sachbeschwerde

Die sachlichrechtliche Prüfung des angefochtenen Urteils hat keinen Rechtsfehler aufgedeckt.

35Permalink zu Rn. 35recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-11-08/1-str-702-83#rd_9

Nach den Feststellungen liegt die Annahme eines minder schweren Falles der Vergewaltigung fern, so daß das Landgericht auf diese Möglichkeit nicht ausdrücklich einzugehen brauchte. Schuldmindernde Faktoren von Gewicht, die der Annahme eines besonders schweren Falles des sexuellen Mißbrauchs von Kindern trotz Vorliegen eines Regelbeispiels entgegenstehen könnten, sind nicht ersichtlich. Der Umstand, daß der Angeklagte "zur Rettung der Familienehre" gehandelt

haben will (UA S. 8), 1äßt seine Tat nicht im milderen Licht erscheinen.

Herdegen Kuhn Schikora Foth Granderath