Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1981
BGH Urteil vom 03.06.1981 – 2 StR 170/81
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
2 StR 170/81 URTEIL
3.0.7
in der Strafsache
gegen
den Lehrer Werner Otto VB aus Bad HB, geboren
am EEE 19.1 in rom,
wegen sexuellen Mißbrauchs
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 3. Juni 1981, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Müller B. Maier Theune Niemöller als beisitzende Richter, Staatsanwalt u als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte GB
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kassel vom
19. Dezember 1980 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Durch das erste Urteil in dieser Sache war der Angeklagte wegen fortgesetzten sexuellen Mißbrauchs von Kindern in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Schutzbefohlenen zur Gesamtfreiheitsstrafe von
einem Jahr und drei Monaten verurteilt worden. Dem Schuldspruch lagen sexuelle Handlungen an seinem Yjährigen Schüler Michael Ki und an dem 11jährigen Matthias HB zugrunde. Von dem Vorwurf, sich auch an seiner 8jährigen Schülerin Sabine HB vergangen zu haben, war der Angeklagte freigesprochen worden.
Dieses Urteil hat der Bundesgerichtshof wegen eines Verfahrensfehlers auf die Revision der Staatsanwaltschaft in vollem Umfang, auf die Revision des Angeklagten im Umfang seiner Verurteilung mit den Feststellungen aufgehoben, Nunmehr hat das Landgericht den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch einer Schutzbefohlenen (Fall Sabine He) und wegen (fortgesetzten) sexuellen Mißbrauchs von Kindern, teilweise in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch eines Schutzbefohlenen (Fall Matthias Hl und Michael KEEEEh zur Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt.
Mit seiner Revision gegen das zweite Urteil rügt der Angeklagte die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.
1. Entgegen der Meinung der Revision hat die Jugendschutzkammer ihre Aufklärungspflicht nicht dadurch verletzt, daß sie sich zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Kindes Sabine HG keines Sachverständigen bedient hat. Den Beweiswert von Zeugenaussagen zu beurteilen, ist das Recht und die Pflicht des Tatrichters, der dafür allein die Verantwortung trägt. Zur Erfüllung dieser Aufgabe bedarf er in der Regel nicht der Hilfe eines Sachverständigen. Das gilt auch dann, wenn die Aussagen kindlicher Zeugen zu
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würdigen sind, die bekunden, das Opfer eines sexuellen Mißbrauchs geworden zu sein. Insbesondere von den unter
dem Gesichtspunkt besonderer Eignung für Jugendschutzsachen ausgewählten Richtern einer Jugendschutzkammer kann im allgemeinen erwartet werden, daß sie die hierfür erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen besitzen. Nur wenn ein kindlicher Zeuge aus dem gewöhnlichen Erscheinungsbild des Kindesalters hervorstechende Züge oder Eigentümlichkeiten aufweist, deren Beurteilung eine besondere Sachkunde voraussetzt, die ein Richter normalerweise nicht besitzt, kann die Aufklärungspflicht die Zuziehung eines Sachverständigen gebieten (BGHSt 3, 52). Ein Fall dieser Art lag hier nicht vor. Sabine
befand sich zur Tatzeit und zur Zeit ihrer polizeilichen Vernehmung mit 8 1/2 bzw. knapp 9 Jahren noch nicht im Pubertätsalter. Daß der Angeklagte seine 8 1/2 jährige Schülerin nachts mit in sein Zimmer und in sein Bett nahn, ist ein für einen Lehrer höchst ungewöhnliches und befremdendes Verhalten, das auch in der für den nächsten Tag vorgesehenen Schulwanderung keine Erklärung findet; denn der Angeklagte hatte die Eltern Sabines schon vorher des öfteren, allerdings ohne Erfolg, aufgefordert, sie sollten das Mädchen bei ihm übernachten lassen. Widersprüche zwischen zwei Aussagen eines Kindes nötigen nicht stets zur Beiziehung eines Sachverständigen, zumal wenn sie, wie hier, durch den Zeitraum von fast einem Jahr zwischen den Aussagen erklärt werden können. Mit der Tatsache, daß Sabine längere Zeit vor ihrer polizeilichen Vernehmung mit ihrer Schwester über den Vorfall gesprochen hatte, hat sich die Strafkammer im Urteil befaßt, hierin jedoch in einer sorgfältig abgewogenen Beweiswürdigung keinen die Glaubwürdigkeit des Mädchens in Frage stellenden Umstand gesehen. Bei dieser Sachlage mußte sich der Strafkammer die Einholung eines Sachverständigengutachtens auch nicht deshalb aufdrängen, weil der Angeklagte in der ersten Hauptverhandlung im Fall Sabine HB freigesprochen worden
war.
2. Die Überprüfung des angefochtenen Urteils auf die allgemeine Sachrüge hat im Schuld- und Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers ergeben.
Ob die Strafkammer mit der Bemerkung in den Strafzumessungsgründen, die Tat zum Nachteil der beiden Jungen zerfalle in drei Einzelakte, verkannt hat, daß nach ihrer Annahme innerhalb dieser Tat zwei Einzelakte untereinander in gleichartiger Tateinheit zusammentreffen, kann dahinstehen; denn auch die Tatsache, daß der Beschwerdeführer bei dem Saunabesuch, an dem beide Jungen beteiligt waren, durch ein- und dieselbe Handlung beide Kinder zugleich geschädigt hat, hätte strafschärfend berücksichtigt werden dürfen.
Daß das Landgericht in den Urteilsgründen nicht ausdrücklich auf die Frage eingegangen ist, ob die Vollstreckung der Strafe nach § 56 Abs. 2 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden könne, stellt hier keinen den Bestand des Urteils gefährdenden Mangel dar, da weder in der Person des einschlägig vorbestraften Beschwerdeführers noch in den abgeurteilten Taten besondere Umstände im Sinne dieser Vorschrift erkennbar sind.
Schumacher Müller Maier Theune Niemöller