Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1983
BGH Urteil vom 02.11.1983 – 2 StR 383/83
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Fast
oa BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
2 StR 383/83 URTEIL IM 83
in der Strafsache
gegen
den Arbeiter Sowrnjit S EB aus Bad Ha. geboren am ER EEE 1951 in DEE (Indien),
wegen gefährlicher Körperverletzung
HM
Der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 2. November 1983, an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Müller als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Meyer B. Maier Theune Gollwitzer als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof (ip als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte >
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 17. Januar 1983, soweit es den Angeklagten SB betrifft, im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
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Gründe;
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Gegen dieses Urteil richtet sich die zu Ungunsten des Angeklagten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt nur insoweit vertreten wird, als sie den Strafausspruch betrifft. Mit der Sachrüge beanstandet die Beschwerdeführerin, daß der Angeklagte nicht auch wegen eines mit der Körperverletzung tateinheitlich zusammentreffenden Verbrechens des Raubes verurteilt wurde, und greift den Strafausspruch an. Das Rechtsmittel ist nur zum Strafausspruch begründet.
I. Nach den Feststellungen wurde der Zeuge Akram am Ausgang eines bei einer Gaststätte aufgestellten Festzeltes vom Angeklagten und einem Mittäter angegriffen. Zu diesem Zeitpunkt führte er eine Hüfttasche mit 300 bis 400 DM mit sich, die er an einem quer über den Oberkörper verlaufenden Schulterriemen trug. Als Akram nach der tätlichen Auseinandersetzung verletzt am Boden lag, flohen der Angeklagte und seine Begleiter. Akram wurde anschließend zunächst in die Gaststätte und dann ins Krankenhaus verbracht. "Seine Tasche mit dem Geld war weg" (UA S. 3 bis 5).
Die dem Angeklagten angelastete gewaltsame Wegnahme
der Geldtasche sah das Landgericht nicht als erwiesen an. Seine Beweiswürdigung beanstandet die Beschwerdeführerin zu Unrecht. Sie verkennt, daß es allein Sache des Tatrichters ist, das Ergebnis der Beweisaufnahnme festzustellen und zu würdigen (BGHSt 21, 149, 151).
H
-u-
Die Überlegungen und Schlußfolgerungen des Tatrichters brauchen nicht zwingend zu sein; es genügt, wenn sie nach der allgemeinen Lebenserfahrung möglich sind
(BGHSt 26, 56, 63; 29, 18, 20). Das Revisionsgericht
ist an die tatrichterlichen Schlußfolgerungen gebunden. Es darf die Beweiswürdigung nicht durch eine eigene ersetzen (BGHSt 10, 208, 210; 29, 18, 20), sondern hat auf die Sachrüge hin nur zu prüfen, ob die Urteilsgründe rechtlich einwandfrei, das heißt frei von Widersprüchen, Unklarheiten und Verstößen gegen die Denkgesetze oder gesicherte Lebenserfahrung sind (BGHSt 29, 18, 20).
Derartige Rechtsfehler sind weder nach dem Vortrag der Revision noch sonst ersichtlich. Die Angaben des Belastungszeugen I] waren, wie das Landgericht . rechtsfehlerfrei dargetan hat (UA S. 9), ohne Beweiswert. Das wird von der Beschwerdeführerin auch nicht beanstandet. Außer von diesem Zeugen wurde der Angeklagte nur von dem Geschädigten MB der Wegnahme der Geldtasche bezichtigt. Die Strafkammer hat ausführlich begründet, weshalb sie allein auf diese Aussage eine Verurteilung nicht stützen konnte. Der Zeuge AU hatte sowohl zum eigentlichen Tatgeschehen (Zeitpunkt und Art und Weise der Wegnahme der Geldtasche) als auch zu Nebenpunkten (Anwesenheit des Zeugen ME am Tatort, Besuch bei der Zeugin TER nach der Tat) in der Hauptverhandlung eine andere Darstellung gegeben als bei vorangegangenen Vernehmungen.
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Es ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, daß die Strafkammer diese Widersprüche zum Anlaß nahn, die Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen AB, soweit sie die Wegnahne der Geldtasche betraf, in Zweifel zu ziehen. Sie hat danit nicht, wie die Revision meint, "die gesetzlichen Anforderungen an die richterliche Überzeugung von der Schuld überspannt", zumal der festgestellte Sachverhalt die Wegnahme durch Dritte während und vor allem nach der tätlichen Auseinandersetzung ebenso möglich erscheinen läßt wie ein Verlieren der Geldtasche beim Transport des Verletzten in die Gastwirtschaft und ins Krankenhaus.
II. Die Strafkammer billigte dem Angeklagten für die Tat im Hinblick auf vorher genossenen Alkohol verminderte Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB zu. Diese Entscheidung ist nicht frei von Rechtsfehlerm.
1. Bedenken begegnet schon, daß die Strafkammer ihren Erörterungen eine Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit von 1,6%o zugrundelegte, ohne dies zu begründen (UA S, Denn da die Blutentnahme nach den Feststellungen nicht unmittelbar nach der Tat erfolgte, sondern einige Zeit später (UA S. 5), kann der für die Tatzeit angenommene Wert nicht der Entnahmewert sein, Die Strafkammer hätte daher die Anknüpfungstatsachen mitteilen müssen, auf Grund deren sie den Blutalkoholgehalt für die Tatzeit errechnet hat, nämlich - zumindest - den Zeitpunkt der Blutentnahme, den Entnahmewert und den Rückrechnungsfaktor. Da dies unterblieben ist, ist es dem Revisionsgericht nicht möglich, die vom Tatrichter vorgenommene Berechnung zu Überprüfen.
3).
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2. Zu § 21 StGB führt die Strafkammer aus:
"Es ist aus langjähriger forensischer Erfahrung gerichtsbekannt, daß insbesondere bei Körperverletzungsdelikten der Alkoholeinfluß schneller zum Überschreiten der Grenze der eingeschränkten Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB führt als bei anderen Delikten. Das Verhalten des Angeklagten gibt genügend Anhaltspunkte für eine während der Tat bestehende erhebliche Binschränkung des Hemmungsvermögens" (UA S. 13).
Diese Begründung reicht hier nicht aus.
Ob Trunkenheit die Schuldfähigkeit ausschließt oder vermindert, kann, von extrem hohen oder niedrigen Blutalkoholwerten abgesehen, nur nach Würdigung aller Umstände des Einzelfalles entschieden werden (BGH NJW 1969, 1581; BGH, Strafverteidiger 1982, 69). Zu einer solchen Würdigung bestand hier um so mehr Anlaß, als eine Blutalkoholkonzentration von 1,6%o bei einem gesunden Menschen in der Regel noch nicht zur verminderten Schuldfähigkeit führt (siehe für eine BAK von 1,8 bis 1,9%0o BGH VRS 33, 431, 433 m.w.N.). Dem Landgericht kann auch nicht darin gefolgt werden, daß bei Körperverletzungsdelikten im Vergleich zu anderen Straftaten schon bei geringerer alkoholischer Beeinflussung verminderte Schuldfähigkeit eintritt. Vielmehr ist zu beachten, daß selbst erhebliche Alkoholmengen in der Regel nicht die Hemmungen lösen, die einen - normalen - Menschen davon abhal’ schwerste Angriffe gegen Leib oder Leben eines anderen zu begehen (vgl. BGH GA 1955, 269, 271; Urteil vom 22. November 1979 - 4 StR 513/79 -).
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Die knappen ausführungen der Strafkammer zur verminderten Schuldfähigkeit sind nicht geeignet, dem Revisionsgericht die Prüfung der Frage zu ermöglichen, ob die nach dem Vorstehenden gebotene umfassende Würdigung erfolgt ist. Denn es wird nicht bekannt gegeben und ist auch dem Gesamtzusamnenhang der Urteilsfeststellungen nicht zu entnehmen, welche Verhaltensweisen des Angeklagten als Anhaltspunkte für eine erhebliche kKinschränkung seines Hemmungsvermögens angesehen wurden. -
Müller Meyer Maier
Theune Gollwitzer