Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1983

BGH Beschluss vom 01.11.1983 – 5 StR 363/83

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache gegen

den Rechtsanwalt Eckhart (OEM aus Dein, dort geboren am EB 1935,

wegen Untreue

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 1. November 1983 nach § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom

14. Januar 1983 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird an eine andere Strafkammer des

Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.

Gründe§

I.

Das Landgericht begründet den Schuldspruch wegen fortgesetzter Untreue damit, daß der Angeklagte als Notar Fremdgelder, die auf sein Geschäftskonto eingezahlt wurden, nicht auf Anderkonten überführt und einen Betrag von 140.000,-- DM vor Abwicklung der Notariatsangelegenheit von einem Anderkonto auf sein Geschäftskonto überwiesen hat.

Il.

Die sachlich-rechtliche Nachprüfung ergibt, daß die Feststellungen den Schuldspruch nicht in vollem Umfang tragen.

1. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte gewußt, daß Fremdgelder auf das Geschäftskonto eingezahlt wurden (UA S. 4, 35 f). Er kümmerte sich nicht um die weitere Abwicklung der Geldangelegenheiten (UA S. 36), sondern überließ sie im wesentlichen seinem Bürovorsteher (UA S. 4). Der Umstand, daß sich der Angeklagte um die Geldangelegenheiten nicht im einzelnen gekümmert hat, obwohl ihm im Juni 1976 ein Fehlbestand auf dem Geschäftskonto bekanntgeworden war, läßt nach Ansicht des Tatrichters "nur" den Schluß zu, daß der Angeklagte die Gefährdung der Mandantengelder in seinen bedingten Vorsatz aufgenommen hat (UA S. 36). Einen solchen für zwingend erachteten Schluß durfte der Tatrichter im Hinblick auf die auf dem Geschäftskonto belassenen Fremdgelder indessen nicht ziehen, ohne sich mit dem folgenden, an anderer Stelle der Urteilsgründe hervorgehobenen Umstand auseinanderzusetzen. Danach hat der Bürovorsteher Kneehans als Zeuge "glaubhaft bekundet, der Angeklagte habe des Ööfteren gemahnt, Mandantengelder Anderkonten zuzuführen" (UA S. 36). Es versteht sich nicht von selbst, daß der Angeklagte mit der Möglichkeit, der Bürovorsteher werde solche Mahnungen unbeachtet lassen, rechnete und sich damit abfand.

na j j inden ergibt sich nicht, daß die Mahnungen

Aus den Urteilsgrün des Angeklagten nicht ernst gemeint waren oder sich nur auf einen Teil der eingehenden Fremägelder bezogen haben. Auch ist den Feststellungen nicht zu entnehmen, daß der Angeklagte, etwa aufgrund von Beanstandungen oder nach eigenen Stichproben, Anlaß hatte, den Bürovorsteher für unzuverlässig

zu halten.

2. Soweit der Schuldspruch Fremdgelder betrifft, die dem Zeugen ROSEN zustanden, ist schon die äußere Tatseite der Untreue nicht eindeutig festgestellt. Der Angeklagte hat sich insoweit mit der Behauptung verteidigt, er habe dem Zeugen RB erhebliche Summen vorgeschossen, diese Beträge aufgrund einer Vereinbarung mit dem Zeugen später

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einbehalten und gleichwohl noch immer Ansprüche auf Rückzahlung von Vorschüssen gehabt (UA S. 33). Nach den Urteilsfeststellungen hat der Angeklagte gegen Rodehüser inzwischen drei rechtskräftige Titel in Höhe von insgesamt mehr als 174.000,-- DM erwirkt (UA S. 11); der Zeuge Rab- @EEBB hat bekundet, daß der Angeklagte die von ihm angeforderten Beträge ausgezahlt habe, und erklärt, der Angeklagte sei zu einer Verrechnung befugt gewesen, soweit er Geld aus eigenen Mitteln ausgezahlt habe (UA S. 37).

Gegen die Einlassung des Angeklagten im Komplex "Reine" wendet sich die Strafkammer zunächst mit der Darlegung, auf den für RogiiB angelegten Anderkonten seien nicht zu jeder Zeit Beträge vorhanden gewesen, mit denen "die auf den Geschäftskonten befindlichen Gelder hätten ausgekehrt werden können" (UA S. 37). Die Urteilsgründe geben indessen keine eindeutigen Aufschlüsse darüber, wie sich diese Annahme des Tatrichters zu der Feststellung verhält, daß der Angeklagte an den Zeugen Rp "im Ergebnis" 46.389,96 DM zuviel bezahlt und gegen ihn rechtskräftige Titel in der oben genannten Höhe erstritten hat (UA S. 11). Soweit der

Angeklagte diese "Vorleistungen" (UA Ss. 11) schon vor der

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Einzahlung von Geldern, die für Reims bestimmt waren, erbracht hat, verminderte sich die Höhe der Fremdgelder,

die auf ein Anderkonto zu übertragen waren. Die Feststellungen ergeben nicht im einzelnen, in welchem Umfang sich hierdurch das Guthaben des Zeugen Rei» jeweils ermäßigt

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hat. Solche näheren Feststellungen erübrigten sich nicht allein deswegen, weil der Angeklagte keinen Überblick über die Geldangelegenheiten in seiner Praxis gehabt hat (UA S, 38). Dieser Umstand vermochte zwar eine Vermögensgefährdung zu begründen; das gilt indessen nur in dem Unfang, in dem Rückzahlungsansprüche des Mandanten bestanden haben (vgl. BGHSt 20, 304).

Herrmann Schuster Horstkotte Rebitzki Niepel