Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1983
BGH Beschluss vom 26.10.1983 – 2 StR 621/83
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Fr OF
BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 621/83 BESCHLUSS 26.70 2
in der Strafsache
gegen
Enin S@EMB , in der Bundesrepublik Deutschland ohne
festen Wohnsitz, geboren am. EB 1961 in KO (Türkei), zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Vergewaltigung u. a.
Z
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Oktober 1983 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 26. April 1983
1. im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte wegen Vergewaltigung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit sexueller Nötigung, Raub und Freiheitsberaubung, sowie wegen Diebstahls verurteilt ist,
2. in den Aussprüchen über
a) die im Fall DB erkannten Einzelstrafen und
b) die Gesamtstrafe
mit den jeweiligen Feststellungen aufgehoben.
II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
III. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Die auf Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten führt zur Änderung des
Schuldspruchs und zur Teilaufhebung des Strafausspruchs.
Die Ansicht der Strafkammer, im Fall Deufel würden die Vergewaltigung und die sexuelle Nötigung zu dem Raub und der Freiheitsberaubung im Verhältnis der Tatmehrheit stehen, ist unzutreffend. Vielmehr sind alle vier Delikte tateinheitlich verbunden; denn der Angeklagte hat die der Verwirklichung dieser Tatbestände dienende Gewaltanwendung während des gesamten Geschehensablaufs aufrechterhalten.
Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert. Er war hieran durch § 265 StPO nicht gehindert, da sich der Angeklagte gegenüber dieser recht-
lichen Würdigung nicht anders als geschehen hätte verteidigen können,
Die Änderung des Schuldspruchs hat die Aufhebung der im Fall Deufel bestimmten Einzelstrafen sowie der Gesamtstrafe zur Folge.
Im übrigen ist die Revision im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.
Mösl Meyer Maier
Theune Niemöller