Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1983

BGH Beschluss vom 25.10.1983 – 5 StR 729/83

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS in der Strafsache gegen

Paul M EEE zus TA,

geboren am EEENEEEEED 1947 ir Keim, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Diebstahls

Seo

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 25. Oktober 1983 nach § 349 Abs. 2, 4 StPO einstimmig beschlossen:

1.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg 'vom

22, März 1983 im Schuldspruch in den Fällen II 2, 3, 5, 6, 7 der Urteilsgründe (Taten

vom 20. Januar, 26. Februar und 28. Juli 1982) sowie im gesamten Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.

Gründe§

Während die Revisionsangriffe einschließlich der Verfahrensbeschwerden offensichtlich unbegründet sind, soweit sie den Schuldspruch in den Fällen II 1 und 4 der Urteilsgründe betreffen, muß das Urteil im übrigen auf die Sachbeschwerde aufgehoben werden; auf die im Zusammenhang mit der Sicherungsverwahrung erhobenen Verfahrensrügen kommt es deshalb nicht an.

TZo

Die Annahme des Tatrichters, es habe sich bei den Taten

vom 20. Januar, 26. Februar und 28. Juli 1982 (Fälle II 2/3, 5/6 sowie 7 der Urteilsgründe) jeweils um fortgesetzte Taten gehandelt, findet in den Feststellungen keine ausreichende Grundlage. Der vor Beendigung der jeweils ersten Wegnahme gefaßte Entschluß, im engen zeitlichen und örtlichen Zusammenhang zur Erzielung der vorgestellten Beute weitere Einbrüche in gleichartiger Weise zu begehen (UA S. 20, 22, 27, 30), erfüllt die Merkmale des Gesamtvorsatzes noch nicht. Erforderlich ist eine nähere Konkretisierung des Entschlusses nach dem anzugreifenden Tatobjekt (BGHSt 15, 268, 271). Wie der Generalbundesanwalt zutreffend dargelegt hat, fehlt es an dieser Konkretisierung, wenn der Angeklagte Gelegenheiten zu weiteren Einbrüchen erst erkunden mußte und sich lediglich in allgemeiner Form vorgenonmen hatte, durch Einbrüche in Wohnungen die erstrebte Gesamtbeute zu erlangen.

Die Annahme fortgesetzter Taten kann den Angeklagten hier beschweren. Es ist, worauf der Generalbundesanwalt ebenfalls hingewiesen hat, nicht auszuschließen, daß bei einer Verurteilung wegen vier selbständiger Taten in den Fällen 2, 3 und 7 in keinem der Fälle auf eine Einzelfreiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren erkannt worden wäre. Die gegen den Angeklagten getroffene Anordnung der Sicherungsverwahrung wäre dann nicht zulässig gewesen; auch in den Fällen 5 und 6 kann angesichts der jeweils geringen Beute nicht ausgeschlossen werden, daß eine andere Beurteilung des rechtlichen Verhältnisses sich für den Angeklagten günstig ausgewirkt hätte, Wegen des inneren Zusammenhangs der Strafzumessungsgründe waren auch die übrigen Einzelstrafen aufzuheben.

726Permalink zu Rn. 726recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-10-25/5-str-729-83#rd_4

Mit den Einzelstrafen, insbesondere mit der Strafe in den Fällen II 2/3 der Urteilsgründe, an die der Tatrichter die Maßregel angeknüpft hat, war auch die Anordnung der Sicherungsverwahrung aufzuheben. Die Urteilsgründe belegen

im übrigen auch nicht in ausreichendem Maße das Vorliegen der Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB. Ihnen ist nicht eindeutig zu entnehmen, daß der Angeklagte im Zusammenhang mit Symptomtaten bereits zu Einzelstrafen (BGHSt 24, 243) von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist.

Herrmann Fleischmann Fuhrmann Horstkotte Niepel