Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1983

BGH Urteil vom 25.10.1983 – 1 StR 636/83

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

1_StR_ 636/83 URTEIL Al

in der Strafsache

gegen

den Facharbeiter Valentin 5 ED aus OCEEEEEED, geboren am 9. EEE 1955 in Me, zur Zeit in Haft,

wegen Mordes

%

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25. Oktober 1983, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen, die Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Ulsamer, Dr. Maul, Dr. Schikora, Dr. Foth

als beisitzende Richter,

Staatsanwalt WW in der Verhandlung, Staatsanwalt MB bei der Verkündung

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt Dr. BD aus mp als Verteidiger,

Rechtsanwalt Dr. ED aus EEE als Vertreter der Nebenkläger, Justizhauptsekretär EEE»

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird

das Urteil des Landgerichts Würzburg

vom 31. März 1983 mit den Feststellungen aufgehoben; doch bleiben die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen bestehen.

FF

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. |

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes zu zwölf Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachbeschwerde Erfolg.

Daß das Landgericht die Beweggründe, aus denen heraus der Angeklagte seine Ehefrau tötete, als niedrig im Sinne von § 211 StGB einstuft, ist nicht zu beanstanden. Nach den Feststellungen ging es dem Angeklagten allenfalls am Rande um das Wohl des (zwei Jahre vier Monate alten) Kindes. Bestimmend war vielmehr die Wut darüber, daß er das Kind für die einwöchige Besuchszeit herausgeben sollte und das Sorgerecht in absehbarer Zeit möglicherweise ganz an seine Frau - über die er, weil sie ihn verlassen und dadurch "bloßgestellt" hatte, sehr verärgert war - verlieren werde. Ein solches Motiv steht auf niedrigster Stufe; zu Recht beruft sich das Schwurgericht in diesem Zusammenhang auf die Entscheidung BGH NJW 1958, 189.

Indes faßte der Angeklagte den Entschluß, seine Frau zu töten, "spontan" aus der Situation heraus, ohne jede Vorplanung oder Vorbereitung. In einem solchen Fall ist besonders sorgfältig zu prüfen, ob der Täter sich bei der Tat der Unmstände bewußt war, die seine Beweggründe als niedrig erscheinen

lassen (BGH NStZ 1983, 19), zumal wenn gefühlsmäßige und triebhafte Regungen in Betracht kommen (BGH, Urteil vom 25. Mai 19853 - 3 StR 112/83); er muß in der Lage gewesen sein, seine Motive gedanklich zu beherrschen und willensmäßig zu steuern (Jähnke in LK 10. Aufl. § 211 Rdn 36).

Diese Fragen - deren sich das Schwurgericht im Grundsatz bewußt war - sind im Urteil nicht hinreichend erörtert, Die Trennung von seiner Frau und der befürchtete Verlust des Sorgerechts für sein Kind hatten den Angeklagten psychisch sehr in Mitleidenschaft gezogen; er fühlte sich (auch durch Schlafstörungen in den Wochen vor der Tat bis zur vorhergehenden Nacht) erheblich zermürbt. Insgesamt befand er sich in einem Zustand der affektiven Anspannung, der nach Auffassung des Schwurgerichts so gewichtig gewesen sein kann, daß die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten möglicherweise erheblich beeinträchtigt im Sinne von § 21 StGB war (UA S. 12, 17).

Jedoch genügte es nicht, den geschilderten geistigseelischen Zustand unter dem Blickwinkel dieser Vorschrift zu sehen. Erforderlich war vielmehr die Prüfung, ob der Angeklagte zur Zeit der Tat das Bewußtsein hatte, überwiegend aus egoistischen Gründen zu handeln, oder ob er lediglich "unbewußten Handlungsamtrieben" folgte (Jähnke aa0), Mit dieser Frage befaßt sich das angefochtene Urteil nicht.

LE

Die Sache bedarf daher neuer Verhandlung. Die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen können, weil ohne Rechtsfehler getroffen, bestehen bleiben.

Herdegen Ulsamer Maul Schikora Foth