Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1983

BGH Urteil vom 21.10.1983 – 2 StR 487/83

2. Strafsenat

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75019

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

2 StR 487/83 URTEIL 27.70: 3

in der Strafsache gegen

aus

den Werkzeugmacher Ralf Markus L EEE

CEEEEEEEB. dort geboren am @. EEE 1960,

wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln

zZ

Der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der

Sitzung vom 21. Oktober 1983, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Müller Dr. Meyer Theune Niemöller als beisitzende Richter, Staatsanwältin WW in der Verhandlung, Oberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof GEB bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten Läugner wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 21. März 1983, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-

tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird

verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich seine mit der allgemeinen Sachrüge begründete Revision.

Das Rechtsmittel ist im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, soweit es sich gegen den Schuldspruch richtet. Der Strafausspruch kann jedoch nicht bestehen bleiben.

Das Landgericht stellt fest, daß die Mittäter AM und Hi, die über das Zollamt Aachen-Nord eingereist waren, auf Grund der Angaben des Angeklagten festgenommen werden konnten. Da nur der Angeklagte bei der Einfuhr des Haschischs gestellt worden war und seine Mittäter den Ermittlungsbehörden zunächst nicht bekannt waren, hat er durch ihre freiwillige Benennung wesentlich dazu beigetragen, daß die Tat über seinen eigenen Tatbeitrag hinaus aufgedeckt werden konnte (§ 31 Nr. 1 BtMG). Die Strafkammer hätte sich deshalb mit

der Frage der Strafmilderung gemäß § 49 Abs. 2 StGB auseinandersetzen müssen. Es kann nicht völlig ausgeschlossen werden, daß das Landgericht unter Berücksichtigung der Milderungsmöglichkeit eine geringere Strafe verhängt hätte.

Mösl Müller Meyer

Theune Niemöller