Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1983
BGH Beschluss vom 18.10.1983 – 4 StR 508/83
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
78,70. BUNDESGERICHTSHOF 4 StR 508/83 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
1. Manfred Di aus ME, dort geboren am B- @ 1957,
2. Heinz Gerd Hoi aus MB, dort geboren am | WE
’
2. Rolf T w aus ME, geboren am EEE 1962 in Han,
wegen Körperverletzung mit Todesfolge
-2-
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 18. Oktober 1983 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen;
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 21. Februar 1983 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe§
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge verurteilt, BB und Hp jeweils zu einem Jahr Freiheitsstrafe, TB zu einem Jahr Jugendstrafe. Die Vollstreckung der Strafen hat es zur Bewährung ausgesetzt. Die Revisionen der Angeklagten rügen die Verletzung sachlichen Rechts. Die Rechtsmittel haben Erfolg.
Nach den Feststellungen waren die Angeklagten in dem Pkw des Angeklagten HB zusammen mit mehreren Bekannten, die sich in drei weiteren Pkw befanden, zu dem Parkplatz gegenüber der Gaststätte SB in Marl gefahren, um sich dort verabredungsgemäß mit einer Gruppe anderer Jugendlicher zu schlagen. Da sie auf dem Parkplatz, noch bevor sie ausgestiegen waren, sofort von ihren Gegnern unringt wurden,die in das Fahrzeug hineinschlugen, entschlossen sie sich,- wie schon ein anderer der Pkw - wieder wegzufahren. Als der Angeklagte Be, der das Fahrzeug lenkte, anfuhr, hängten sich zwei Mitglieder der gegnerischen Gruppe - Uwe Be und Peter WEB - an den Wagen. Während Uwe Bediiib
absprang, als die Angeklagten vom Parkplatz auf die Straße bogen, blieb Peter Wlan dem Fahrzeug hängen. Er hatte die Beine angezogen und hielt sich in Höhe der rechten hinteren Tür, deren Fenster heruntergedreht war, an dem Fensterholm fest. Während Bew» auf der Straße an dem Parkplatz entlang bis zu der etwa 40 m entfernten Kreuzung fuhr, versuchten die Angeklagten Hi und Temme den Peter WEB durch Schlagen auf dessen Hände vom Fahrzeug zu entfernen. Nachdem der Angeklagte BB die Kreuzung, obwohl die Ampel Rot zeigte, ohne anzuhalten überquert hatte, gab er plötzlich Gas und beschleunigte das Fahrzeug erheblich bis auf 50 km/h (VA 11). Nach einer Fahrtstrecke von weiteren LO bis 50 m stürzte Peter WEM auf die Fahrbahn, wurde von dem Fahrzeug der Angeklagten überfahren und verstarb an der Unfallstelle.
Die Strafkammer hat die für den Schuldspruch entscheidende Tathandlung in der plötzlichen "den Sturz letztlich herbeiführenden erheblichen Beschleunigung des Fahrzeugs durch den Angeklagten Bee" gesehen (UA 26). Ihre Auffassung, auch die Angeklagten He und Tea hätten die Körperverletzung des Peter WW durch das plötzliche Beschleunigen gewollt und hätten sie mitgetragen, ist jedoch angesichts mangelhafter Feststellungen nicht hinreichend nachvollziehbar begründet.
Der vom Landgericht allein herangezogene Umstand, daß HE und Tem während der Fahrt bis zur Kreuzung versucht haben, WEB durch Schlagen auf dessen Hände zum Loslassen zu zwingen, läßt noch keinen hinreichend sicheren Schluß auf ihre Einstellung zu dem anschließend nach Überqueren der Kreuzung von Bee durchgeführten sekundenschnellen Abschütteln durch plötzliche erhebliche Beschleunigung des Pkw zu. Da das Landgericht nicht hat feststellen können, ob HB und Te
noch auf WEB eingewirkt haben, als Du plötzlich
Gas gab, kam es vor allem auf die Geschwindigkeit des Fahrzeugs und die Fahrweise des BP vor der Kreuzung an. Dazu enthält das Urteil jedoch keine Feststellungen. Es ist damit auch offen geblieben, ob die Geschwindigkeit bis zum plötzlichen Gasgeben durch Be überhaupt so erheblich war, daß die von HE und Tee versuchte Entfernung des We
vom Fahrzeug für diesen mit der Gefahr einer Körperverletzung verbunden war. Der Absprung des Uwe Beg> war ersichtlich problemlos gewesen. Außerdem wäre insoweit auch die Frage der Notwehr unter Berücksichtigung des Umstandes zu prüfen gewesen, daß der Abstand zu den Mitgliedern der gegnerischen Gruppe, von denen einige sie verfolgten, für diesen an dem Parkplatz entlanı führenden Teil der Fahrtstrecke noch verhältnismäßig gering war
Die Verurteilung der Angeklagten HE und TEE kann demnach keinen Bestand haben. Da nicht auszuschließen ist, daß neue Feststellungen insoweit sich auch auf die Beurteilung des Verhaltens des Angeklagten BD auswirken können, war
das Urteil insgesamt aufzuheben. Naheliegen könnte auch, alle an der Schlägerei beteiligten Personen - also auch die Verfolger - wegen dieser gemäß § 227 StGB zur Verantwortung zu ziehen.
Salger Hürxthal Ruß Goydke Meyer-Goßner