Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1983
BGH Beschluss vom 12.10.1983 – 1 StR 894/83
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
AT
BUNDESGERICHTSHOF
1 StR 894/83 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
Norbert H ED zus WERE, geboren am @. WR 1952 in Rem,
wegen versuchten Totschlags
T
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers an
14. Februar 1984 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hof vom 12. Oktober 1983 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,
Gründe§
Zur Frage eines etwaigen Rücktritts vom Versuch beschränkt sich das Schwurgericht auf die Feststellung, strafbefreiender Rücktritt sei "nach Sachlage" nicht gegeben (UA S, 11); das reicht nicht aus. Zunächst wäre zu klären gewesen, ob der Versuch mit dem Abfeuern des einen Schusses beendet war, Das konnte dann der Fall sein, wenn der Angeklagte entweder von vornherein vorhatte, nur einen Schuß abzugeben oder ein bestimmtes Ziel - etwa die Vertreibung seines Gegners - zu erreichen, oder wenn er nach Abgabe dieses Schusses der Meinung war, damit genug getan zu haben, um den tödlichen Erfolg herbeizuführen (vgl. Dreher/Tröndle StGB 41. Aufl. § 24 Rdn. 4 m.w.N.; BGHSt 31, 170).
Gegen die erste Alternative spricht, daß der Angeklagte noch weitere Patronen im Magazin seines Repetiergewehrs hatte (er selbst gab an, sieben bis acht Schuß geladen zu haben) und nicht festgestellt ist, was er mit
seinem Vorgehen bezweckte, gegen die andere Alternative,
daß der Schuß die Hand seines Widersachers getroffen hatte und dieser "unter Schmerzensschreien davonlief" (UA S. 13), wobei in diesem Zusammenhang ohne Belang ist, ob der Angeklagte gerade die Hand des Gegners als getroffen erkannte.
Das Schwurgericht erwähnt, der Geschädigte habe mit diesem einen Schuß "aus der Sicht des Angeklagten einen Denkzettel bereits erhalten!" gehabt (UA S. 11). Des könnte dafür sprechen, der Angeklagte habe auf seinen Widersacher (nur) solange schießen wollen, bis er ihn empfindlich traf, und könnte ein Anzeichen für beendeten Versuch sein, Andererseits erwägt die Strafkammer, der Angeklagte hätte "theoretisch! noch weitere Schüsse abgeben können, doch sei der Getroffene sogleich davongelaufen und der Angeklagte habe, um wieder . schußbereit zu sein, erst durchladen müssen und tatsächlich
auch durchgeladen (UA S. 13). Das könnte auf unbeendeten Versuch hindeuten, wobei nicht hinreichend deutlich wird, ob das Unterlassen weiteren Schießens freiwillig oder unfreiwillig erfolgte.
Die Sache bedarf daher neuer Verhandlung.
Herdegen Ulsamer Schikora Foth Granderath