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BGH Urteil vom 05.10.1983 – 2 StR 281/83

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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o43

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

(of)

in der Strafsache

gegen

Michel FR zus CE, dort geboren am W. EB 1957, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.

I

Der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5. Oktober 1983, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Müller B. Maier Niemöller Gollwitzer als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof iu als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt EB au: um als Verteidiger des Angeklagten,

Justizangestellte up

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Gießen vom 11. Januar 1983 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen,

Von Rechts wegen

bl

- 3 -

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln sowie in weiterer Tateinheit mit Erwerb von Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Sie ist unbegründet.

A. Die Verfahrensrügen

I. Rüge der Verletzung des § 244 Abs, 4 Satz 1 StPO.

1. Der Beschwerdeführer beantragte die Ladung und Vernehmung eines Sachverständigen für Psychiatrie unter anderem zum Beweis seiner Behauptungen,

"daß bei einem vom Angeklagten angegebenen Heroinkonsum von kontinuierlich täglich ca. 1/k & und bei letzter Heroineinnahme am 21, 09. 1982 gegen 19.00 Uhr der Höhepunkt des Entzugs bei Herrn FEED am 23. 09. 1982 vormittags, während der richterlichen Vernehmung erreicht war" (Beweisamtrag Nr. 1), und

"daß eine sachkundige Beurteilung der Vernehmungsfähigkeit des Herrn FE ohne medizinisches

und psychiatrisches Fachwissen unmöglich ist" (Ergänzungsbeweisamtrag Nr. 2).

Die Strafkammer lehnte diese Beweisamträge unter Berufung auf ihre eigene Sachkunde ab. Die Angriffe der Revision gegen diese Entscheidung bleiben erfolglos.

2. Nach den Feststellungen wurde der Angeklagte, der seit längerer Zeit heroinabhängig war und sich zuletzt täglich etwa ein Viertel Gramm Heroin injizierte (UA S. 9), am 22. September 1982 gegen 8.30 Uhr festgenommen. Bei einer polizeilichen Vernehmung noch an diesem Tage berichtete er glaubhaft, "er habe sich am Vorabend ... den 'letzten Schuß Heroin gesetzt', und klagte über leichte Entzugserscheinungen" (ua S. 8).

Am folgenden Morgen wurde der Angeklagte durch den Zeugen AMD richterlich vernommen. Die Frage, ob er in der Lage sei, der Vernehmung zu folgen, be-Jahte er und erklärte "er habe zwar schon Entzugserscheinungen, aber das ginge noch" (UA S. 9). Die Vernehmung war gegen 11.30 Uhr beendet.

Nach Einlieferung in die Justizvollzugsanstalt gegen 12.00 Uhr beklagte sich der Angeklagte beim Kammerbeamten über Entzugserscheinungen. Hiervon wurde um ca. 13.30 Uhr der Oberpfleger der Anstalt, der Zeuge WEB, verständigt, der sofort den Angeklagten aufsuchte. "Beim Erscheinen des Oberpflegers erklärte der Angeklagte diesem, er sei Heroinkonsument und leide unter Entzugserscheinungen. Der Zeuge Weib stellte fest, daß der Angeklagte ihn zwar als Sanitäter erkannte und erklären konnte, er sei Heroinkonsument und leide unter Entzugserscheinungen, im übrigen aber "nicht richtig ansprechbar' war, keine klaren Angaben

machen konnte und stark zitterte. Nach seiner Auffassung war der Angeklagte zu diesem Zeitpunkt teilweise desorientiert, Der Zeuge bezeichnete den damaligen Zustand des Angeklagten mit der Formulierung

'wie halb besoffen', Er oränete die sofortige Verlegung des Angeklagten in die Krankenabteilung der JVA Do an. Diese Anordnung wurde sofort ausgeführt, Die Rückverlegung aus der Krankenabteilung nach CE erfolgte am 7. 10. 1982" (UA S. 9 unten/

S. 10 oben).

53. Der Revision ist zuzugeben, daß es bei einem solchen Sachverhalt nahe liegen mag, sich für die Beurteilung der Vernehmungsfähigkeit des Angeklagten und der in diesem Zusammenhang aufgestellten Beweisbehauptungen (siehe oben 1) sachverständiger Hilfe zu bedienen. Dies mag auch dann gelten, wenn eine Strafkammer über erhebliche Sachkunde auf dem Gebiet des Drogenmißbrauchs verfügt. Denn allein der zeitliche Abstand - etwa 1 1/2 Tage - zwischen der letzten Heroininjektion und der richterlichen Vernehmung 1äßt es möglich erscheinen, daß der Angeklagte zur Zeit der Vernehmung in erheblichem Maße unter den Folgen des Rauschgiftentzuges litt. Es kommt hinzu, daß er bei der Vernehmung - wie auch schon am Vortage - selbst auf Entzugserscheinungen hinwies und daß sich spätestens zwei Stunden, möglicherweise aber Sogar nur eine halbe Stunde nach Abschluß der Vernehmung schwerste körperliche Entzugssymptome zeigten.

Gleichwohl ist die Entscheidung der Strafkammer, von der Zuziehung eines Sachverständigen abzusehen, wegen der besonderen Gegebenheiten des zu entscheidenden Falles nicht zu beanstanden.

BL

a) Soweit die Strafkammer zu beurteilen hatte, ob beim Angeklagten zur Zeit der Vernehmung erkennbare schwere körperliche Entzugserscheinungen vorlagen, die die Vernehmungsfähigkeit beeinträchtigen konnten, ist eine Besonderheit der Fallgestaltung darin zu erblicken, daß dem Gericht in der Person des Ermittlungsrichters Ag ein Zeuge zur Verfügung stand, der auf Grund mindestens sechs jähriger Berufserfahrung im Umgang mit Betäubungsmittelkonsumenten in der Lage war, solche Entzugserscheinungen zu erkennen und die von ihm bei der Vernehmung hierzu gemachten Beobachtungen umfassend und zutreffend wiederzugeben. Wenn dieser Zeuge bekundete, "daß bei dem Angeklagten weder eine Desorientierung, noch Krampfanfälle, Zittern, Frösteln oder Schweißausbrüche vorlagen" (UA S. 13), so ist es revisionsrechtlich unbedenklich, wenn die erkennende Strafkammer mit ihrer besonderen Sachkunde auf dem Gebiet des Drogenmißbrauchs auch ohne Zuziehung eines Sachverständigen aus dieser Aussage schloß, daß schwere physische Entzugserscheinungen nicht vorlagen, zumal das Erkennen der geschilderten Symptome besondere medizinische Kenntnisse nicht erforderte.

b) Wie die Strafkammer richtig erkannt hat (UA S. 14 und 15), kann ein Drogenabhängiger in der Entzugsphase aber auch ohne sichtbare körperliche Entzugserscheinungen vernehmungsunfähig sein. Gerade . wenn er sich - wie vorliegend der Angeklagte - kooperationsbereit und aussagefreudig zeigt, kann dies Ausfluß der Unfähigkeit sein, seine Interessen vernünftig wahrzunehmen, Denn es besteht die Möglichkeit, daß er unter dem Leidensdruck der Entzugserscheinungen durch seine Aussage nur einer Erwartungs-

haltung des Vernehmenden entsprechen möchte, um die Vernehmung so schnell als möglich hinter sich zu bringen und dann in Ruhe gelassen zu werden. Für den Angeklagten hat dies das Landgericht aber in einer rechtsfehlerfreien Beweiswürdigung ausgeschlossen, die zu dem Ergebnis kommt, daß er die Möglichkeit hatte, jederzeit auf das wiederholte Angebot des vernehmenden Richters einzugehen, die Vernehmung nicht durchzuführen oder abzubrechen, und daß ihm dies auch bewußt war (UA S. 15).

Bei dieser besonderen Fallgestaltung durfte die erkennende Strafkammer mit ihrer Sachkunde auf dem Gebiet des Drogenmißbrauchs auch ohne sachverständigen Beistand zu der Schlußfolgerung gelangen, der Angeklagte sei im Zeitpunkt der Vernehmung in der Lage gewesen, "das Bedürfnis, einen Wegfall oder aber zumindest eine Milderung der Entzugserscheinungen zu erreichen, hint-

anzustellen und zuerst ein umfangreiches und detaillier-

tes Geständnis abzulegen (UA S., 16). Denn für diese Wertung bedurfte es medizinischen oder psychiatrischen Fachwissens nicht.

ce) Durfte somit die Strafkammer in diesem Falle die Frage der Vernehmungsfähigkeit des Angeklagten kraft eigener Sachkunde beantworten, so sind auch die Beweisamträge mit den diese Frage betreffenden Beweisbehauptungen, wie sie unter 1 aufgeführt sind, ohne Rechtsfehler abgelehnt worden.

II. Rüge der Verletzung des § 136_a_StPO.

Die Rüge entspricht nicht dem Formerfordernis des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPpo und ist daher unzulässig.

IL

Ein Verstoß gegen § 136 a StPO wäre nicht allein schon dann gegeben, wenn ein vernehmungsunfähiger Angeklagter vernommen würde. Es müßte hinzukommen, daß der Vernehmende dies erkennt und gleichwohl die Vernehmung durchführt. Insoweit fehlt es an einen Tatsachenvortrag der Revision.

B. Die Sachrüge

Die Prüfung des angefochtenen Urteils auf die Sachrüge hat keinen Fehler zum Nachteil des Angeklagten aufgedeckt.

Mösl Müller Maier

Niemöller Gollwitzer