Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1983
BGH Beschluss vom 04.10.1983 – 1 StR 657/83
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF 1_StR 657/83 BESCHLUSS 410.
in der Strafsache gegen
den Kellner Hüseyin S mp aus Wi, geboren am DB. EEE 1955 in Boa (TEE),
wegen Vergewaltigung u.a.
IT
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach
Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 4. Oktober 1983 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München II vom 11. März 1983 mit den Feststellungen aufgehoben
a) soweit der Angeklagte wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung verurteilt worden ist,
b) im gesamten Strafausspruch.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe§
Die Revision des Angeklagten hat in dem Umfang, auf den sie nunmehr beschränkt worden ist, mit einer Verfahrensrüge Erfolg.
I. Die Verurteilung des Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung stützt sich im wesentlichen auf die Bekundungen der Verletzten, der Zeugin FOR; der Angeklagte hat die Vergewaltigung bestritten. Gegen diese Zeugin und ihren Ehemann schwebt ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der falschen Verdächtigung des Angeklagten. Die Eheleute Fe sollen der Wahrheit zuwider ‚behauptet haben, der Angeklagte habe gegenüber der Zeugin KS-LEB, einer Schwester des Ehemannes FEB, die Drohung ausgestoßen, die Zeugin FB umzubringen, und diese Drohung wenige Tage später dem Ehemann FB gegenüber wiederholt. Die Strafkammer hat zu diesem Komplex die Eheleute FREE 215 Zeugen vernommen; die weiter im Ermittlungsverfahren gehörten Zeugen Eheleute Kga-I@ED und Maria Hein (die Mutter des Ehemannes FB) haben in der Hauptverhandlung "nach jeweiliger Belehrung gem. § 55 Abs. 1 StPO im Hinblick auf dieses noch nicht abgeschlossene Ermittlungsverfahren gegen die Zeugen Meta und Emil Feb von ihrem Auskunftsverweigerungsrecht Gebrauch" gemacht (UA S. 17/18).
Für den Fall der Verurteilung des Angeklagten wegen Vergewaltigung stellte daraufhin die Verteidigung u.a. den Hilfsbeweisamtrag auf Vernehmung des Polizeibeamten Ho "zum Beweis dafür, daß die Zeugen Ehepaar KW-LEiB und H@8- WED Herrn Enil Fee und Frau Meta FB im Verfahren 46 Js 37 318/82 beschuldigt haben, den Angeklagten falsch anzuschuldigen". Die Strafkammer hat diesen Antrag in den Ur-
teilsgründen dahin beschieden, daß die behauptete Tatsache so behandelt worden sei, als sei sie wahr, und man sie "der Urteilsfindung zugrundegelegt" habe (UA S, 22).
Sie hat sich jedoch nicht an diese Wahrunterstellung gehalten, sondern - wie der Beschwerdeführer mit Recht beanstandet - die Beweisbehauptung in ihr Gegenteil verkehrt, indem sie bei der Würdigung der Tatsache (UA S. 23) wörtlich ausführt:
Die ... behauptete Tatsache, daß das Ehepaar Fein» die Zeugin KW IiR und die Zeugin HB einer falschen Anschuldigung bezichtigt hat, 1äßt nach
der oben dargestellten Beweiswürdigung ebenfalls keinen Rückschluß auf die Glaubwürdigkeit der Zeuein FEB zu und entspricht der Wertung, die die Kammer diesem Ermittlungsverfahren gibt.
II. Der darin liegende Verfahrensfehler führt nicht nur zur Aufhebung der Verurteilung wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung. Die Aufhebung ist auf die Gesamtfreiheitsstrafe und auch auf die Einzelstrafe für die - im Schuldspruch rechtskräftige - Verurteilung wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu erstrecken. Es 1äßt sich nicht ausschließen, daß die Strafkammer statt der Freiheitsstrafe von 4 Monaten für diesen Fall auf eine Geldstrafe erkannt hätte, wenn sie nicht gleichzeitig die Freiheitsstrafe für die Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung verhängt hätte. Unter diesen Umständen kann der gesamte Strafausspruch keinen Bestand haben.
III. Nachdem die Revision beschränkt worden ist, ist der vorher gestellte Antrag des Generalbundesanwalts auf Verwerfung des weitergehenden Rechtsmittels gegenstandslos.
Maul Ulsamer Foth
Granderath Schimansky