Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1983

BGH Beschluss vom 29.09.1983 – 1 StR 589/83

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 589/83 BESCHLUSS a.

in der Strafsache

gegen

Radovan V ED aus MEERE, geboren an WB. m 1950 in SB, Kreis U (Sue), zur Zeit in Haft,

wegen versuchten Totschlags

IF

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag

des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 29. September 1983 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 17. Mai 1983 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,

53. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Zum Schuldspruch hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben, Der Strafausspruch hat keinen Bestand. Hierzu hat der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt:

"Der Strafausspruch kann jedoch deshalb keinen Bestand haben, weil das Schwurgericht straferschwerend berücksichtigt hat, daß der Angeklagte ein wegen seiner Art und Ausmaße besonders gefährliches Messer bewußt als Waffe für den Einsatz bei möglichen Auseinandersetzungen mit sich geführt und gedanklich den Einsatz des Messers und seine möglichen Folgen schon vorbereitet und erwogen hat, als er nur mäßig alkoholisiert und in seiner Schuldfähigkeit nicht erheblich vermindert war (S, 34/35 UA).

Maul

Gegen diese Erwägungen bestehen deshalb Bedenken,

weil den von dem Schwurgericht getroffenen Feststellungen nicht zu entnehmen ist, daß der Ange-

klagte das Messer zu anderen Zwecken als zu seiner Verteidigung bei sich geführt hat. Da der nicht vorbestrafte Angeklagte anderen Personen gegenüber offenbar noch nicht tätlich geworden ist und er offenbar auch noch keinen leichtfertigen Gebrauch von einem Messer gemacht hat, kann ihm allein daraus, daß er

ein Haushaltsmesser mitgeführt hat, kein Strafschärfungsgrund erwachsen (vgl. BGH Urteil vom 16. November 1976 - 5 StR 560/76) ."

Ulsamer Foth Granderath Schimansky