Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1976

BGH Urteil vom 02.06.1976 – 5 StR 560/76

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Mal 76

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache gegen

den Bauarbeiter Rudolf VW aus ze,

dort geboren am we :s.;,

zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Totschlags

Der 5.Strafsenat des Buniesgerichtshotfs hat in der Sitzung vom 16.November 1975, an der teilgenomnern Naben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof.Dr.Sarstedt,

die Richter am Bundesgerichtshof Herrmann Schuster Dr.Fuhrmann Horstkotte als beisitzende Richter,

Bundesanwalt WB in der Verhandlung,

Bundesanwalt GEB vei der Verkündung

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt WB u: zen

als Verteidiger,

Justizamtsinspektor von als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Berlin vom 2.Juni 1976 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache ankine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts Berlin zurückverwiesen,

die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.

- Von Rechts wegen -

Gründe§

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Tcotschlags zu neun Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten, die das Verfahren beanstandet und Verletzung des sachlichen Strafrechts rügt, hat zum Teil Erfolg.

Soweit die Revision sich gegen den Schuldspruch wendet, ist sie allerdings offensichtlich unbegründet.

Der Strafausspruch kann aber nicht bestehenbleiben. Das Schwurgericht hat zwar ohne Rechtsirrtum dargelegt, daß der Angeklagte nicht ohne eigene Schuld von sw zum Zorn gereizt wurde. Jedoch genügt die knappe Begründung, mit der es das Vorliegen eines sonstigen minder schweren Falles verneint, unter den hier gegebenen Umständen nicht. Der Argeklagte war durch die seiner Frau zugefügten (wenn auch nicht schweren) Beleidigungen und die (nicht ohne eigenes Verschulden) erlittenen Mißhandlungen in einen verständlichen Zustand hoher Erregung geraten (UA S.10). Außerdem stand er unter Alkoholeinfluß. Diese Umstände können bei der Prüfung, ob ein minder schwerer Fall im Sinn des § 213 2.Halbsatz StGE vorliegt, berücksichtigt werden (BGH NJW 1968,757). Das Schwurgericht geht hierauf nicht ein.

Rechtlich bedenklich ist auch, wenn das Schwurgericht zu Ungunsten des Angeklagten berücksichtigt, "daß er ein ... derartig gefährliches Messer ständig bei sich führt und dieses insbesondere mitnimmt, wenn er sich in eine Gegend begibt, wo tätliche Auseinandersetzungen üblich sind"

(UA S.11/12). Das Führen eines solchen Messers ist - auch in Berlin - nicht strafbar. Nun darf allerdings auch ein nicht strafbares Verhalten vor der Tat strafschärfend berücksichtigt werden, wenn es zu dieser in Beziehung steht und Schlüsse auf das Maß der Schuld oder die Gefährlichkeit des Täters zuläßt. Das ist selbstverständlich der Fall, wenn

der Täter das Messer bei sich führt, um andere damit anzugreifen. Dagegen ist ein solcher Schluß jedenfalls

nicht ohne weiteres erlaubt, wenn der Täter das Messer allein zur Selbstverteidigung mitgenommen hat. Daß es hier

so war, hat das Schwurgericht nicht ausgesch!nssen. Der Angeklagte ist unbestraft (UA S.2) und "noch nie unter Alkoholeinfluß stehend auffällig geworden!" (Ya Ss.11). Bei dieser Sachlage bleibt unklar, weshalb ihm das Mitnehmen des Messers vorzuwerfen ist.

Schließlich berücksichtigt das Schwurgericht "erheblic strafschärfend", daß der Angeklagte sein Opfer "über einen längeren Zeitraum" gesucht habe (UA S.12). Nach den Feststellungen kann es sich jedoch nur um einen Zeitraum von einigen Minuten gehandelt haben (UA S.4).

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

Sarstedt Herrmann Schuster Fuhrmann Horstkotte.