Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1983

BGH Beschluss vom 27.09.1983 – 1 StR 569/83

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

1_ StR 569/83 BESCHLUSS IR,

in der Strafsache

gegen

den Hilfsarbeiter Friedbert B EB aus Ni,

geboren am WD. EEE 1955 in Mi, zur Zeit in Haft,

wegen Totschlags

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- 2.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 27. September 1983 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 18. Januar 1983 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zur Freiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit einer Verfahrensbeschwerde Erfolg.

Der Verteidiger Rechtsanwalt DE richtete in der Hauptverhandlung an den Zeugen SB die Frage: "Handeln Sie mit Heroin?" Nachdem der Vorsitzende diese Frage nicht zugelassen hatte, beantragte der Verteidiger, einen Gerichtsbeschluß darüber herbeizuführen, ob die Frage "Handeln Sie mit Heroin, haben Sie zum damaligen Tatzeitpunkt insbesondere mit Heroin gehandelt?" zugelassen wird. Nach geheimer Beratung des Gerichts verkündete der Vorsitzende daraufhin folgenden Beschluß:

- 3 -

"Die Frage des Verteidigers Rechtsanwalt DEB an den Zeugen SEM: "Handeln Sie mit Heroin, haben Sie zum Tatzeitpunkt mit Heroin gehandelt?" wird nicht zugelassen, weil die Frage in dieser allgemeinen Form für die Entscheidung ohne Bedeutung ist (§ 244 Abs. 3 Satz 2 StPO)."

Mit dieser Begründung durfte die Frage des Verteidigers nicht zurückgewiesen werden.

Fragen der Verteidigung können nicht mit der gemäß §§ 2uu Abs. 3 Satz 2 StPO für die Ablehnung von Beweisamträgen zulässigen Begründung, daß sie tfür die Entscheidung ohne Bedeutung" seien, zurückgewiesen werden. Das ist vielmehr nach § 241 Abs. 2 StPO nur statthaft, wenn die Frage ungeeignet ist oder nicht zur Sache gehört. "Nicht zur Sache" gehören Fragen, die sich weder unmittelbar noch mittelbar auf den Gegenstand der Untersuchung beziehen; das ist vor allem der Fall, wenn die Frage verfahrensfremden Zwecken dient (BGHSt 2, 284, 287). Der Begriff der nicht zur Sache gehörenden Frage ist nicht identisch mit dem Begriff der unter Beweis gestellten Tatsache, die für die Entscheidung ohne Bedeutung ist; jener ist vielmehr enger als dieser (BGHSt 2, 284, 288). Darauf, ob die Frage nach Meinung des Gerichts erheblich ist, kommt es also nicht an; ein Urteil hierüber soll sich der Tatrichter erst bilden, wenn er die Antwort gehört hat (Treier in KK § 241 Rdn. 3). Diese Rechtslage hat das Landgericht verkannt. Im vorliegenden Fall war der Sachzusammenhang nicht zu verneinen, da es um die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Beteiligten ging:

-u-

Mit Rücksicht auf die Einlassung des Angeklagten, er werde zu Unrecht als Täter beschuldigt, da in der NEED Drogenszene das Gerücht gehe, er habe einen gewissen "SB" bei der Polizei angezeigt (UA S. 19), legt das Landgericht unter anderem wesentliches Gewicht darauf, daß der Zeuge SEMEEB, der den Angeklagten belastet hat (UA S. 21, 30/31), keine Verbindung zu Rauschmitteln hatte (UA S. 43/44),

Es ist nicht auszuschließen, daß die angefochtene Entscheidung auf dem Verfahrensmangel beruht.

Maul Ulsamer Foth Granderath Schimansky