Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1983
BGH Beschluss vom 27.09.1983 – 1 StR 290/83
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF 1_StR 290/83 BESCHLUSS Ing in der Strafsache gegen
Helmut Z EEE aus Mei, geboren am ®. WW 1955 in TED,
wegen Diebstahls u.a.
BZ
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. September 1983 einstimmig beschlossen:
1. Das Verfahren im Fall III. 15 der Gründe des Urteils des Landgerichts Ravensburg vom 9. September 1982 (UA S. 17 bis 19) wird vorläufig eingestellt (§ 154 Abs. 2 StPO).
2. Auf die Revision des Angeklagten wird das bezeichnete Urteil im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte nicht wegen acht Vergehen der Hehlerei, sondern wegen zeieben Vergehen der Hehlerei verurteilt ist.
3. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
4. Die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse, soweit das Verfahren vorläufig eingestellt worden ist. Im übrigen hat der Angeklagte die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten - unter Freisprechung im übrigen - wegen "eines Vergehens des Diebstahls oder der Hehlerei, zehn Vergehen des Diebstahls, acht Vergehen der Hehlerei, eines Vergehens des Betruges" und wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit einem Vergehen gegen das Pflichtversicherungsgesetz
zur Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt.
Auf Antrag des Generalbundesanwalts stellt der Senat einen der acht Fälle der Hehlerei, nämlich Fall III. 15 der Urteilsgründe (UA S. 17 bis 19) gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein. Das führt zu einer entsprechenden Änderung des Schuldspruchs. Die auf die Verletzung formellen und sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten gegen die nach der Einstellung verbleibende Verurteilung ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Die teilweise Verfahrenseinstellung führt zum Wegfall der in Fall III. 15 verhängten Einzelfreiheitsstrafe von drei Monaten. Auf Grund der Strafzumessungserwägungen des Landgerichts kann der Senat ausschließen, daß der Tatrichter, hätte er von vornherein statt wegen insgesamt einundzwanzig Vergehen nur wegen zwanzig Vergehen verurteilt, auf niedrigere Einzelstrafen in den verbleibenden zwanzig Fällen erkannt hätte. Angesichts der Summe der insgesamt verhängten Einzelfreiheitsstrafen von 58 Monaten und einer Geldstrafe von
zwanzig Tagessätzen kann auch ausgeschlossen werden, daß die Strafkammer wegen des Wegfalls der Einzelfreiheitsstrafe von drei Monaten im Fall III. 15 der Urteilsgründe eine geringere als die erkannte Gesamtfreiheitsstrafe verhängt haben würde.
Maul Ulsamer Foth Granderath Schimansky