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BGH Urteil vom 21.09.1983 – 2 StR 358/83

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF > IM NAMEN DES VOLKES

2 StR _358/8 URTEIL 21.3 8)

in der Strafsache

gegen

Walter Bernd HB zus Kuh, dort geboren am WW. GERN 1959, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Totschlags

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. September 1983 an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl, die Richter am Bundesgerichtshof Dr, Meyer B. Maier Theune Niemöller als beisitzende Richter, Oberstaatsanwältin beim Bundesgerichtsho f > in der Verhandlung, Staatsanwältin WW bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte END

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

I. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kassel vom 4, März 1983 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

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II. Auf die Revision des Nebenklägers wird das vorbezeichnete Urteil mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels an eine andere Strafkammer - Schwurgerichtskammer - des

‚Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von 15 Jahren verurteilt,

Dagegen richten sich die Revisionen des Angeklagten und des Nebenklägers. Das Rechtsmittel des Angeklagten bleibt ohne Erfolg; die Revision des Nebenklägers führt zur Aufhebung des Urteils.

I.

Die Revision des Angeklagten

1. Die Revision des Angeklagten gilt zwar dem Urteil im ganzen, ist jedoch, was den Schuldspruch angeht, nicht begründet worden und daher insoweit unzulässig.

2. Der Strafausspruch enthält keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten.

Die Strafzumessungserwägungen des Urteils sind entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers weder widersprüchlich noch lückenhaft. Insbesondere liegt kein Verfahrensfehler oder Sachmangel darin, daß die Schwurgerichtskammer nicht erörtert hat, welche Wirkungen von der Strafe für das künftige Leben des Angeklagten in der Gesellschaft zu erwarten sind. Anlaß zu der Besorgnis, daß sie diese Wirkungen entgegen § 46 Abs. 1 Satz 2 StGB unberücksichtigt gelassen hätte, besteht nicht. Was die Revision insoweit vorbringt, um darzutun, daß es einer Auseinandersetzung mit dieser Frage in den Urteilsgründen bedurft hätte (Revisionsbegründungsschrift S. 2), ist neuer, durch die Urteilsfeststellungen nicht gedeckter Tatsachenvortrag, der im Revisionsverfahren außer Betracht bleiben muß. Im übrigen verkennt der Beschwerdeführer, daß in den Urteilsgründen nur die für die Strafzumessung bestimmenden Umstände darzulegen sind (§ 267 Abs. 3 Satz 1 StPO); eine erschöpfende Aufzählung aller Zumessungserwägungen ist weder vorgeschrieben noch möglich (st.Rspr. vgl.

Mösl NStZ 1983, 160). Soweit die Revision den Ver-

such unternimmt, ihre eigenen Strafzumessungser-

wägungen an die Stelle derjenigen des Tatrichters

zu setzen, kann sie damit nicht gehört werden, weil das Revisionsgericht nur zu prüfen hat, ob - was hier zutrifft

- die vom Gericht vorgenommene Strafzumessung frei von Rechtsfehlern ist.

II,

Die Revision des Nebenklägers

Der Nebenkläger, der als Vater des Tatopfers hierzu be-

fugt ist (§ 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO), erstrebt mit seiner

Revision die Verurteilung des Angeklagten wegen Mordes;

sein Rechtsmittel hat mit der - allein erhobenen - Sachrüge Erfolg.

1. Rechtsfehlerhaft ist die Begründung, mit der es das Landgericht abgelehnt hat, den Angeklagten wegen eines aus niedrigen Beweggründen begangenen Mordes zu verurteilen. Die Schwurgerichtskammer legt zunächst zutreffend dar, daß die Beweggründe des Angeklagten - hemmungslose Selbstsucht bei krassem Mißverhältnis von Anlaß und Tat - als niedrig zu werten sind. Das gelte jedoch, wie sie

des weiteren ausführt, nur in objektiver Hinsicht; es habe nicht festgestellt werden können, daß der Angeklagte subjektiv in der Lage gewesen sei, seine Beweggründe selbst als niedrig zu erkennen. Daran hätten ihn, was sich nicht ausschließen lasse, möglicherweise "seine narzißtische Kränkbarkeit und die damit verbundene Unfähigkeit, Verluste zu ertragen" gehindert. Auch sei zu berücksichtigen, daß der Angeklagte nach den überzeugenden Darlegungen des psychiatrischen Sachverständigen in erheblichem Maße von den Klischees bestimmter

Western- und Kriminalfilme beeinflußt sei, in denen Töten und Getötetwerden als beinahe normale Konsequenz

einer Beleidigung oder Kränkung dargestellt würden (UA S, 34).

\

Diese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung nicht stand.

Ein Schuldspruch wegen Mordes aus niedrigen Beweggründen setzt zwar voraus, daß sich der Täter bei Begehung der Tat der Umstände bewußt war, die den Antrieb zum Handeln als besonders verwerflich erscheinen lassen (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BGH, Beschluß vom 15. Dezember 1980 - 3 StR 479/80). Dagegen ist nicht erforderlich, daß er seine Beweggründe auch selbst als niedrig erkennt (BGH NJW 1967, 1140 f; Dreher/Tröndle, StGB. 41. Aufl. § 211 Rdn. 12; Jähnke in LK StGB, 10. Aufl. § 211 Rdn. 35). Soweit die Schwurgerichtskammer meint, der Angeklagte sei möglicherweise außerstande gewesen, seine Motive als niedrig zu werten, kann dieser Annahme nicht gefolgt werden; denn hierfür bietet der vorliegende Fall keinerlei Anhaltspunkte,

Der Angeklagte war - wie im einzelnen dargelegt wird (UA S. 29 f) - uneingeschränkt schuldfähig. Er litt weder an einer geistigen Erkrankung noch an einer hirnorganischen Schädigung; bei ihm bestand auch keine andere schwere seelische Abartigkeit. Sein Persönlichkeitsbild wies zwar gewisse abnorme Auffälligkeiten auf; dabei handelte es sich jedoch lediglich um eine im Normbereich üblicher Phänomene liegende Verhaltensstörung. Wieso der Angeklagte hiernach außerstande gewesen sein sollte, sich - bei zumutbarer Anspannung seines Gewissens - der Niedrigkeit seiner Beweggründe bewußt zu werden, ist nicht ersichtlich.

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"Narzißtische Kränkbarkeit" und ein damit einhergehendes Unvermögen, "Verluste zu ertragen", reichen nicht aus,

eine solche Unfähigkeit zu begründen oder auch nur in den Bereich des nicht sicher Ausschließbaren zu rücken. Denn solche Eigenschaften können zwar die Hemmschwelle des Täters herabsetzen, sind aber regelmäßig nicht geeignet, seine Fähigkeit zur Einsicht in das Verwerfliche seiner Beweggründe zu beseitigen. Das gilt auch für einen Täter, der - wie

der Angeklagte - von den Klischees bestimmter Western- und Kriminalfilme beeinflußt war.

2. Hat hiernach die Schwurgerichtskammer eine Verurteilung wegen Mordes aus niedrigen Beweggründen zu Unrecht abgelehnt, so erweist sich auch die Begründung, mit der sie

das Mordmerkmal der Heimtücke verneint hat, als rechtsfehlerhaft. Verkannt worden ist, daß es für die Beurteilung der Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers auf die Lage

bei Beginn des ersten, mit Tötungsvorsatz geführten Angriffes ankommt (Dreher/Tröndle aa0 Rdn. 6a mit Nachweisen). Der erste, mit Tötungsvorsatz geführte Angriff bestand nach den Feststellungen (UA S. 17) darin, daß der Angeklagte seinen linken Arm um die Schulter des Mädchens legte.

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Ob das Opfer in diesem Augenblick arg- und wehrlos war, erörtert die Schwurgerichtskammer nicht. Sie stellt vielmehr auf einen späteren Zeitpunkt ab: daß das Mädchen

die ihm drohende Gefahr womöglich noch erkannt habe, also nicht mehr arglos gewesen sei, wird daraus gefolgert, daß es auf die bezeichnete, bereits vom Tötungsvorsatz getragene Handlung des Angeklagten mit den Worten reagiert hat, er solle "den Quatsch lassen" - ob er sie umbringen wolle (UA S. 32). Der Zeitpunkt, in dem diese Äußerung fiel, lag nach Beginn des mit Tötungsvorsatz geführten Angriffs; er ist deshalb nicht maßgebend, soweit su prüfen war, ob das Merkmal der Heimtücke vorlag.

Mösl Meyer Maier

Theune Niemöller