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BGH Beschluss vom 20.09.1983 – 4 StR 522/83

4. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 522/83 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

Wilhelmus ven H EEE aus N, geboren am

GENRE 1955 in vemm/Des Beb (Niederlande), zur Zeit in Haft,

wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz

SF

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am

20. September 1983 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankenthal vom 17. Mai 1983

1. im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln schuldig ist,

2. im Strafausspruch mit den Feststellungen auf-

gehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Land-

hr .. . gericnts zurückverwie

Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu vier Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und sachlichen Rechts.

1. Die Verfahrensrüge geht fehl. Auf die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts in dessen Antragsschrift vom 24. August 1983 nimmt der Senat insoweit Bezug.

2. Der Schuldspruch wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln hält der rechtlichen Nachprüfung stand, Das Urteil läßt in dieser Hinsicht keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen.

Der Angeklagte hat sich jedoch darüber hinaus auch der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG) schuldig gemacht. Denn er hat - wie das Landgericht in der rechtlichen Würdigung des festgestellten Sachverhalts zutreffend dartut - "Haschisch in nicht geringer Menge ohne Erlaubnis aus Holland in die Bundesrepublik eingeführt" (UA 4). Dieser Verbrechenstatbestand geht nicht, wie das Landgericht offenbar meint, als unselbständiger Teilakt in dem Tatbestand des Handeltreibens auf, er steht zu diesem vielmehr im Verhältnis der Tateinheit (vgl. BGH NJW 1983, 692, 693). Der Schuldspruch muß dementsprechend geändert werden.

3. Der Strafausspruch kann nicht bestehenbleiben. Das Landgericht berücksichtigt "zulasten des Angeklagten" unter anderem, er habe es ‘nicht nötig" gehabt, "zur Aufrechterhaltung seiner Existenz oder zur Gründung einer solchen einen derartigen Rauschgifthandel zu betreiben" (UA 5/6). Das ist rechtlich fehlerhaft. Wenn der Angeklagte aus diesem Grund den Rauschgifthandel betrieben hätte, so könnte dies möglicherweise mildernd berücksichtigt werden. Das bloße Fehlen eines solchen Milderungsgrundes darf aber nicht strafschärfend gewertet werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 31. Oktober 1980 - 2 StR 603/80 - und vom 30. April 1981 - 4 StR 213/® jeweils m. w. Nachw., sowie die Rechtsprechungsnachweise bei Mösl in DRiZ 1979, 163, 168 und bei Schmidt in MDR 1979, 884, 885).

Das Urteil muß deshalb im Strafausspruch aufge-

hoben werden.

Salger Knoblich Jähnke

Meyer-Goßner

Goydke

SF