Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1983

BGH Urteil vom 13.09.1983 – 1 StR 546/83

1. Strafsenat

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974 BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

1_StR 546/83 URTEIL njq,

in der Strafsache

gegen

Branko Josip DB EEE aus Rei, zeboren am 9. EEEM 1939 ir Cop (SCHE), zur Zeit in Haft,

wegen Betruges u.a.

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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13. September 1983, an der teilgenommen haben:

Richter am Bundesgerichtshof Dr. Maul als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsaner, Dr. Schikora, Dr. Foth, Dr. Granderath als beisitzende Richter, Bundesanwalt >

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt ED aus Em als Verteidiger,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Tübingen von

10. März 1983 im gesamten Strafausspruch

mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,

Von Rechts wegen

971

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Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Unterschlagung und wegen drei Fällen des Betrugs zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Die auf den Strafausspruch beschränkte, auf Verletzung der Aufklärungspflicht gestützte und vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft hat Erfolg.

Die Beschwerdeführerin beanstandet mit Recht, daß das Landgericht der Frage des seelisch-geistigen Zustandes des Angeklagten zur Tatzeit nicht weiter nachgegangen ist. Mit der Wahrunterstellung, der Angeklagte habe sich in einer hochgradigen Erregung befunden, die zu einer erheblichen Verminderung seines Einsichts- oder Handlungsvermögens im Sinne des § 21 StGB geführt habe, durfte sich die Strafkammer hier schon deshalb nicht begnügen, weil das schriftliche Gutachten des Sachverständigen Dr. Foerster vom 25. August 1981 (Bl. 770 ££. d.A.) zu dem gegenteiligen Ergebnis kommt. Eine eigene Sachkunde der Strafkammer zur Beurteilung dieser Frage ist nicht ausreichend dargetan. Auf der Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) beruht der Strafausspruch, Die Strafkammer hat von der durch §§ 21, 49 Abs. 1 StGB eröffneten Strafmilderung Gebrauch gemacht.

-L-

Der Senat stellt klar, daß auch die Kostenentscheidung aufgehoben ist und der neue Tatrichter sowohl über die Kosten dieser Revision wie auch der früheren Revision des Angeklagten - insoweit erneut - zu entscheiden hat,

Maul Ulsamer Schikora

Foth Granderath