Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1983

BGH Beschluss vom 02.09.1983 – 2 StR 413/83

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 413/33 BESCHLUSS IP)

in der Strafsache gegen

1. den Kaufmann Günther Pe aus BE, geboren

am 9. EEE 1933 in Kı au, 2. den Kaufmann Hans Sch EB aus

See, geboren am 9. EB 1925 in Ken ,

wegen Betruges

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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat

am 2. September 1983 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:

Auf die Revisionen der Angeklagten wird

das Urteil des Landgerichts Saarbrücken

vom 28. Februar 1983 mit den Feststellungen aufgehoben, Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe§

Das Landgericht hat am 3. Dezember 1976 den Angeklagten P@EB wegen Betrugs in 32 Fällen und einfachen Bankrotts zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und acht Monaten, den Angeklagten Sch@ii® wegen Betrugs in 31 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die abgeurteilten Taten sind in den Jahren 1966 bis 1968 begangen worden.

Auf die Revisionen der Angeklagten hat der erkennende Senat das Urteil des Landgerichts durch Urteil vom 20, Juli 1979 aufgehoben hinsichtlich des Angeklagten Pe im Fall des einfachen Bankrotts, hinsichtlich des Angeklagten Sch@@B in zehn Fällen des Betrugs, außerdem im Ausspruch über die jeweils verhängte Gesamtfreiheitsstrafe. Im Umfang der Aufhebung wurde die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. Die weitergehenden Revisionen wurden verworfen.

In der neuen Hauptverhandlung am 28. Februar 1983 hat die Strafkammer das Verfahren, soweit es die aufgehobenen Fälle betraf, gemäß § 154 StPO vorläufig eingestellt und sodann wegen der Taten, hinsichtlich deren das Urteil vom 3. Dezember 1976 durch Verwerfung der Revisionen Rechtskraft erlangt hatte, den Angeklagten 7 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren, den Angeklagten Sch@B zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die hiergegen geric.

teten Revisionen der Angeklagten haben mit der Sachbeschwerde Erfolg.

Bei der - allein noch vorzunehmenden - Bildung der Gesamtstrafen berücksichtigt die Strafkammer zu Gunsten der Angeklagten, "daß diese zum Zeitpunkt der Tatbegehung nicht vorbestraft waren, daß die Taten lange Zeit zurückliegen und beide Angeklagte seit damals nicht wieder strafrechtlich in Erscheinung getreten sind" (UA S. 30). Das genügt hier angesichts der außergewöhnlich langen Verfahrensdauer nicht.

Dabei tritt in den Hindergrund die Dauer des Verfahrens zwischen den Taten und dem Urteil des Landgerichts vom 3. Dezember 1976; hierzu hat der Senat in seinem Urteil vom 20. Juli 1979 unter Hinweis auf BGHSt 24, 239 bereits das Notwendige ausgeführt (vgl. S. 4 des Urteils). Von herausragender Bedeutung ist hier die Dauer des Verfahrens zwischen dem Urteil vom 20. Juli 1979 und dem jetzt angefochtenen Urteil: sie betrug mehr als dreieinhalb Jahre, obwohl nur (noch) rechtlich einfache Entscheidungen zu treffen waren. Im angefochtenen Urteil fehlt jeder Hinweis darauf, daß an dieser ungewöhnlichen und nicht ohne weiteres zu erklärendel Verfahrensverzögerung die Angeklagten ein Verschulden oder auch nur Mitverschulden traf.

Auch die weitere Verzögerung begründet zwar kein Verfahrenshindernis; insoweit ist an der Entscheidung BGHSt 24, 239 festzuhalten. Sie zwingt jedoch zu der Erwägung, ob nicht jetzt gegen die Angeklagten aus den rechtskräftigen Einzelstrafen unter Anwendung der in BGHSt 24, 239 entwickelten Grundsätze Gesamtfreiheitsstrafen zu verhängen sind, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt werden kann. Daß die Angeklagten seit den abgeurteilten Taten "nicht wieder strafrechtlich in Erscheinung getreten sind" und nach den Feststellungen völlig resozialisiert sind, legt diesen Gedanken besonders nahe. Der in die Strafzumessungserwägungen des Landgerichts eingegangene bloße Hinweis jedenfalls, "daß die Taten lange Zeit zurückliegen", genügt hier angesichts der Besonderheiten des Falles nicht, um der Verfahrensverzögerung ausreichend Rechnung zu tragen.

Die Sache muß deshalb zu erneuter Entscheidung über die Bildung der Gesamtfreiheitsstrafen an das Landgericht zurückverwiesen werden.

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