Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1983

BGH Beschluss vom 09.08.1983 – 5 StR 400/83

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache gegen

den ehemaligen Rechtsanwalt und Notar Horst P EEE aus DesuimEe - HG , geboren am EEEEEEEB 1927 in DGEmmmmEm,

wegen fortgesetzter Untreue

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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 9. August 1983 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stade vom 18, Februar 1983 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird an eine andere Strafkammer des

Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.

Gründe§

Die Revision hat mit der Sachrüge Erfolg. Ohne nähere Feststellungen läßt sich aus den Gegenüberstellungen des jeweiligen Fremdgeldsolls mit Guthaben des Angeklagten zu den Jahresanfängen von 1975 bis 1982 nicht zuverlässig entnehmen, daß der Angeklagte in den jeweils vergangenen Jahr Beträge in Höhe der am folgenden Jahresbeginn nicht gedeckten Fremdgeldforderungen (abzüglich ihm etwa zustehender Gebührenansprüche) veruntreut hat. So kann die Höhe des ‚Solls etwa dadurch beeinflußt worden sein, daß unnittelbar vor dem Stichtag 1. Januar fremde Gelder eingegangen sind und daß der Angeklagte unmittelbar nach dem Stichtag entsprechende Beträge ausgezahlt hat. Diese Beträge würden nach den lückenhaften Feststellungen des Landgerichts als veruntreut erscheinen. Lückenhaft sind die Feststel-. lungen auch insoweit, als Fremdgeldforderungen eines vergangenen Jahres auch in dem folgenden Jahr oder in den folgenden Jahren noch ganz oder teilweise offengeblieben

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sein können. So liegt es im Einzelfall VII, 2 der Urteilsgründe, in dem derselbe Betrag von 47.000 DM jeweils am

1. Januar der Jahre 1979, 1980, 1981 und 1982 noch nicht an den Berechtigten ausgekehrt und daher offen war. Solche Beträge erscheinen dann nach der Methode des angefochtenen Urteils als mehrfach veruntreut, obwohl sie nach den Feststellungen nur einmal bestimmungswidrig verwendet worden sind. Sollten in den jeweils zum 1. Januar der Jahre 1975 bis 1982 festgestellten Fehlbeträgen an eingenommenen Fremdgeldern Beträge enthalten sein, die vor dem 1. Januar 1974 eingegangen sind, so würde es überhaupt an jeder zuverlässigen Feststellung über ihre bestimmungswidrige Verwendung fehlen. Schließlich hat der Tatrichter die von ihm mit einem Drittel des Fremdgeldsolls geschätzten Gebührenanteile des Angeklagten bei der Schadenssumme für 1977, 1978 und

1980 nicht richtig abgezogen.

Zu dem Erfordernis von Mindestfeststellungen zu den einzelnen Untreuehandlungen wird auf das Urteil des Senats vom 12. November 1974 - 5 StR 449/74 - verwiesen.

Herrmann Schuster Horstkotte Rebitzki Niepel