Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1974

BGH Urteil vom 12.11.1974 – 5 StR 449/74

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache

gegen

den Bankkaufmann Kurt D ED aus \auuuii, geboren am EEE 1925 in SE (Brandenburg),

wegen fortgesetzter Untreue

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12.November 1974, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof.Dr.Sarstedt, die Richter am Bundesgerichtshof Siemer Herrmann Schuster Dr.Fuhrmann als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr up

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt EEE =: nn

als Verteidiger,

Justizangestelltc iD

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 27.März 1974 im Strafausspruch mit den ihn betreffenden Feststellungen aufgehoben.

2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.

- Von Rechts wegen -

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Untreue verurteilt. Mit der Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts.

Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.

1. Mit Recht beanstandet der Angeklagte, daß das Landgericht ihn auch wegen der "Verschleierung" des Ende 1954 auf dem Hauptbankkonto der Filiale aufgetretenen Fehlbestandes von 200.000 DM verurteilt hat. Das Landgericht hat keine Feststellungen über die Ursachen dieses Fehlbestandes treffen können. Es sieht den der Bank damit zugefügten Nachteil darin, daß diese sich nicht mehr mit Schadensersatzansprüchen an den oder die Begünstigten wenden kann, die es in Höhe dieses Betrages geben "muß" (UA S.15). Dabei hat es übersehen, daß Ursache eines solchen Fehlbestandes auch ein Buchungsfehler sein kann, der keinen Anspruch gegen einen Dritten verdeckt, sondern lediglich eine falsche Buchung innerhalb des Kontenbestandes der Bankfiliale zum Inhalt hat. Fehlt es aber an der Feststellung eines begründeten Anspruches, kann aus einer lückenhaften und falschen Buchführung allein nicht auf das Vorliegen eines Nachteil i.S. des § 266 StGB geschlossen werden; nur die Wahrscheinlichkeit, daß solche Ansprüche bestehen, genügt für diese Folgerung nicht (BGHSt 20,304).

2. Unrichtig ist auch, daß das Landgericht bei den sich über fast zwanzig Jahre erstreckenden Untreuehandlungen Fortsetzungszusammenhang angenommen hat. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt eine Fortsetzungstat nur vor, wenn der

Täter bei den von ihm begangenen Straftaten mit Gesamtvorsatz gehandelt hat. Dieser muß sich darauf erstrecken, bei der geplanten Handlungsreihe einen von vornherein in seiner künftigen Gestaltung ungefähr vorgestellten Gesamterfolg nach und nach herbeizuführen (BGHSt 15,266,271; 1,313,315). Diese Voraussetzungen eines Gesamtvorsatzes hat das Landgericht nicht festgestellt. Es spricht davon, daß der Angeklagte von der ersten Verschleierungshandlung zum Jahresabschluß 1954 an den Vorsatz hatte, "diese

- solange es gut ging - fortzusetzen und durch Manipulationen weitere Beträge für sich selbst zu veruntreuen" (UA S.15). Ein solcher Vorsatz ist nicht von vornherein auf einen Gesamterfolg gerichtet. Der allgemeine Entschluß, bei künftiger Gelegenheit Straftaten gleicher oder ähnlicher Art auszuführen, reicht für die Annahme eines Gesamtvorsatzes nicht aus (BGHSt 12,148,155; 2,163,167).

Dieser Rechtsfehler beschwert den Angeklagten jedoch nur insoweit, als der Verfolgung der von ihm begangenen Untreuehandlungen das Verfahrenshindernis der Verjährung entgegensteht. Der Senat konnte deshalb den Schuldspruch aufrechterhalten, der auch die bis 1973 begangenen und deshalb in keinem Fall der Verjährung unterliegenden Untreuehandlungen umfaßt.

3, Im Strafausspruch mußte das angefochtene Urteil dagegen aufgehoben werden, weil der Umfang der von dem Angeklagten begangenen Tat nicht feststeht. Das Landgericht hat bis 1963 nur den Betrag des insgesamt veruntreuten Geldes und auch von 1963 bis 1968 nicht die einzelnen Treubruchshandlungen des Angeklagten oder wenigstens ihre Mindestanzahl festgestellt, sondern lediglich pauschal die jährlichen Entnahmebeträge und

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die nachträgliche Verschleierung Jdieser Entnahmen im Urteil angeführt. Das reicht auch bei Annahme eines Fortsetzungszusammenhanges nicht aus, um dem kevisionsgericht die Prüfung zu ermöglichen, ob der Angeklagte bei den einzelnen Teilakten jeweils den Tatbestand der Untreue erfüllt hat.

Das Landgericht wird bei der neuen Entscheidung zu prüfen haben, ob und wann sich der Angeklagte bei den von ihm begangenen Untreuehandlungen einen Gesamterfolg vorgestellt und in seinen Tatwillen aufgenommen hat. Kommt es zu dem Ergebnis, daß der Angeklagte jeweils selbständige Handlungen begangen hat, kann es bei der Strafzumessung als Umfang der Tat nur die noch nicht verjährten Straftaten berücksichtigen.

Sarstedt Siemer Herrmann Schuster Fuhrmann