Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1983
BGH Beschluss vom 27.07.1983 – 2 StR 738/83
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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73 066
BUNDESGERICHTSHOF
2 _StR 738/83 BESCHLUSS MM ED
in der Strafsache
gegen
Franz H EB aus KM, dort geboren am ER. EEEED 1921,
wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern
5/4
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Novenber 1985 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 27. Juli 1983 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung
und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe§
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 4. November 1983 ausgeführt:
"Der Angeklagte war wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern in 4 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 9 Monaten verurteilt worden. Auf seine Revision hatte der Bundesgerichtshof den Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern in 2 statt in 4 Fällen verurteilt wird und den Strafausspruch aufgehoben. Die erneute Hauptverhandlung vor dem Landgericht hat zur Verurteilung des Angeklagten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren geführt. Die vom Angeklagten gegen dieses Urteil eingelegte Revision, mit der er Verletzung sachlichen Rechts rügt, ist begründet.
Im angefochtenen Urteil heißt es: "zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die Feststellungen zu
den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten ..., wie sie der Entscheidung der 2. großen Strafkammer des Landgerichts Köln zugrundegelegen haben, Bezug genommen werden „..". In dieser Bezugnahme liegt trotz "zusätzlicher Feststellungen" ein Sachmangel, der zur Aufhebung des Urteils führt,
Wird ein Urteil nur im Strafausspruch mit den dazugehörenden Feststellungen aufgehoben, so bleiben alle den Schuldspruch tragenden Feststellungen einschließlich der sogenannten doppelrelevanten Feststellungen, die zugleich für den Strafausspruch Bedeutung haben, bestehen. Durch die Entscheidung des Revisionsgerichts aufgehoben sind jedoch alle Feststellungen, die sich ausschließlich auf den Strafausspruch beziehen. Sie können deshalb für das neue Urteil nicht mehr, auch nicht im Wege der Bezugnahme oder Verweisung herangezogen werden (Entscheidungen des erkennenden Senats, BGHSt 24, 274 ff; Beschluß vom 27. November 1981 - 2 StR 455/81 -). Insoweit muß vielmehr der Tatrichter umfassend eigene Feststellungen treffen und in den Urteilsgründen mitteilen. Dabei müssen die neuen Feststellungen mit den aufrecht erhaltenen Feststellungen aus dem früheren Urteil ein einheitliches und widerspruchsfreies Ganzes bilden (BGHSt 7, 283, 287; BGH, Urteil vom 5. Oktober 1966 - 2 StR 254/66).
Auf die Entscheidung BGH NJW 1982, 589 kann sich das Landgericht für seine gegenteilige Auffassung nicht berufen. Auch nach dieser Entscheidung darf
nur auf solche Feststellungen Bezug genommen werden, die bindend geworden sind.
Mit den genannten Grundsätzen ist die Bezugnahme im angefochtenen Urteil, soweit sie die persönlichen Verhältnisse des Angeklagten betrifft, nicht vereinbar. Der Strafausspruch ist daher aufzuheben."
Dem stimmt der Senat zu.
Müller Meyer Maier
Niemöller Gollwitzer
BG