Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1981

BGH Beschluss vom 27.11.1981 – 2 StR 455/81

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 455/81 BESCHLUSS IM.

in der Strafsache

gegen

Rainer 5 um aus DEE, geboren am EEE 3:3 in DE,

wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz u.a.

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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 27. November 1981 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Gießen vom 18. Dezember 1380 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des früheren und des neuen Rechtsmittels des Angeklagten, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe§

Der Angeklagte war wegen unerlaubten gewerbsmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringen Mengen in Tateinheit mit gewerbsmäßiger Hehlerei zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und neun Monaten verurteilt worden. Auf seine Revision hatte der Bundes-- gerichtshof den ihn betreffenden Strafausspruch aufgehoben. Die erneute Hauptverhandlung vor dem Landgericht hat zur Verurteilung des Angeklagten zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren geführt. Die vom Angeklagten gegen dieses Urteil eingelegte Revision, mit der er Verletzung sachlichen Rechts rügt, ist begründet.

Aus den Gründen des angefochtenen Ürteils ergibt sich, daß das Landgericht keine eigenen Feststellungen zur Person des Angeklagten getroffen, sondern sie aus dem früheren Urteil entnommen hat. Im neuen Urteil heißt es: "Von folgenden Feststellungen zum Schuldspruch" "ist auszugehen": Hieran schließen sich die Feststellungen über den Werdegang des Angeklagten an, und zwar nahezu

wörtlich wie im aufgehobenen Urteil (S. 3 f UA). Diese Feststellungen bestehen aber seit der Entscheidung des Senats nicht mehr, da sie zum Strafausspruch zehörten, den der Senat aufgehoben hat. Sie konnten demgemäß für das neue Urteil nicht mehr herangezogen werden. Die Strafkammer hätte deshalb insoweit umfassend eigene Feststellungen treffen und in den Urteilsgründen mitteilen müssen (BGHSt 24, 274, 275). Der neue Strafausspruch beruht somit zu einem erheblichen Teil auf nicht mehr bestehenden Feststellungen. Er ist daher aufzuheben.

In der neuen Hauptverhandlung wird zu beachten sein, daß die Gewerbsmäßigkeit beim Handeltreiben mit Betäubungsmitteln Bestandteil des Strafausspruchs ist, nicht also des Schuldspruchs. Das gleiche gilt für die "nicht geringe Menge". Ferner weist der Senat darauf hin, daß es im Interesse der Klarheit zweckmäßig erscheint, in den Urteilsspruch nicht nur, wie im angefochtenen Urteil geschehen, den Strafausspruch, sondern auch den rechtskräftigen Schuldspruch aufzunehmen,

Müller Meyer Maier

Niemöller Zschockelt